Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte bewohnt aufgrund schriftlichem Mietvertrages vom 01.10.1958 (Blatt 8 bis 10 der Akten) mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin seit dem 01.08.1958 eine 3-Zimmer-Wohnung in Frankfurt am Main. Die Klägerin fordert vorliegend von ihr die Nachzahlung von Mietnebenkosten für das Jahr 1996 in Höhe von 952,24 DM.

Im Mietvertrag vom 01.10.1958 ist nicht geregelt, wer und ggfs. in welchem anteiligen Verhältnis die Mietnebenkosten zu tragen hat. In der Vergangenheit entrichtete die Beklagte insoweit monatlich einen Betrag von 25,00 DM.

Nach Erwerb des Anwesens durch die Klägerin erschien am 25.03.1995 deren Ehemann in der Wohnung der Beklagten. Im Rahmen dieses Besuches kam es zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 25.03.1995 (Blatt 11 der Akten) nach der Betriebskosten im Mietzins nicht enthalten und gesondert vom Mieter zu zahlen sind. Über Widerrufsmöglichkeiten wurde die Beklagte anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzvertrages weder mündlich noch schriftlich unterrichtet.

Mit Schreiben vom 21.04.1997 ließ die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre – der Beklagten – Zustimmung zur Abänderung des Mietvertrages bzw. zum Abschluß eines Zusatzes zum Mietvertrag gem. den Grundsätzen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 widerrufen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 952,24 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 01.07.1997 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne aus der Vereinbarung vom 25.03.1995 Rechte gegen sie nicht ableiten. Mangels einer hinreichenden rechtlichen Belehrung sei sie auch am 21.04.1997 noch berechtigt gewesen, den Vertragsabschluß zu widerrufen. Dieses Gesetz könne auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da das Anwesen, in dem sich ihre Wohnung befindet, unstreitig über 6 Wohneinheiten verfügt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch noch anderweitig umfangreichen vermieteten Grundbesitz.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften finde vorliegend keine Anwendung. Das streitgegenständliche Objekt ist nach ihrer Behauptung ihr einziger vermieteter Grundbesitz. Die Verwaltung der Liegenschaft sei mit keinem großen Aufwand verbunden. Einkünfte aus der Vermietung würden nicht erwirtschaftet, das Objekt führe ausschließlich zu Verlusten (Beweis: Vorlage der Steuerunterlagen). Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch die Einkünfte ihres Ehemannes, auch verfüge sie über kein Büro. Zum Abschluß des Vertrages sei es nur gekommen, um der Beklagten eine Anreise zur Wohnung der Klägerin zu ersparen. Ein neuer Vertrag sei darüber hinaus nicht geschlossen worden, es sei lediglich ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis abgeändert worden.

Lediglich ihr Ehemann verfüge über weiteres Grundeigentum. Diese Mietsachen würden allerdings von einer Hausverwaltung bewirtschaftet.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 1996 fordern. Der Mietvertrag vom 01.10.1958 enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Tragung der Lasten der vermieteten Sachen. Es bleibt danach bei dem Grundsatz des § 546 BGB, nach dem auf dem Grundstück ruhende Lasten vom Vermieter zu tragen sind.

Aus der Zusatzvereinbarung vom 25.03.1995 kann die Klägerin Rechte nicht ableiten. Infolge des Widerrufs der Beklagten vom 21.04.1997 ist diese Vereinbarung unwirksam.

Gemäß § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.01.1986 (HausTWG) sind seitens des Erklärenden abgegebene Willenserklärungen erst dann wirksam, wenn der Erklärende sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft, sofern er zu der Erklärung durch eine mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt wurde. § 2 Abs. 1 Satz 2 HausTWG bestimmt, daß diese Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf ausgehändigt hat. Da letzteres vorliegend nicht geschehen ist, konnte die Beklagte auch am 21.04.1997 noch ihre Zustimmung zum Vertrag vom 25.03.1995 widerrufen.

Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften ist auf Wohnraummietverträge und diese betreffende Zusatzverträge anwendbar. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Zulassung von Mieterhöhungsvereinbarungen bewußt davon abgesehen, dem Mieter ein Widerrufsrecht zu gewähren. Er hielt vielmehr den Schutz durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften auch insoweit für ausreichend (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Randziffer A 447 unter Bezugnahme a...

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