Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Das Versäumnisurteil, an die Beklagte zugestellt am 19.5.1983, bleibt in Höhe von 432,64 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.4.1983 aufrechterhalten. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen. Von den übrigen Kosten hat die Klägerin 9/10, die Beklagte 1/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete ab 1.12.1973 von der Klägerin eine 2 Zimmerwohnung in Freiburg, … Auf der Bleiche 30. Die Beklagte zog Anfang November 82 aus, nach dem das Mietverhältnis zum 15. November 1982 gekündigt worden war. Sie ließ nach ihrem Auszug bis zum 14.11.82 Renovierungsarbeiten ausführen. Mit Schreiben vom 25.12.82 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
Wie ich Ihnen bereits in meinem Brief vom 10.11.1982 mitteilte, haben Sie Ihre Wohnung in einem Zustand verlassen, daß ich die Wohnung nochmal von einem Fachmann renovieren lassen muß, um diese weitervermieten zu können. Sie haben sich bis heute weder die Wohnung, die von 2 Schwarzarbeitern stümperhaft in 5 Stunden renoviert wurde nicht einmal angesehen. Ich fordere Sie auf, bis zum 31.12.82 die Wohnung ordnungsgemäß renovieren zu lassen, andererseits sehe ich mich gezwungen, diese auf Ihre Kosten renovieren zu lassen. Das Sachverständigengutachten eines beim Mieterbund gut bekannten Sachverständigen liegt vor. Auch für den Mietausfall mache ich Sie verantwortlich.
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 30.12.1982:
Da ich verreist war, konnte ich erst gestern am 29.12.82 Ihren Brief vom 25.12.82 abholen.
Was Sie darin behaupten ist ja eine böse Unterstellung. Erstens habe ich einen Brief vom 10.11.82 nie erhalten, da ich am 5.11.82 die Wohnung, somit auch Ihr Haus verlassen habe und seitdem nicht mehr betreten habe. An zwei Wochenenden wurde die Wohnung bis spät abends instand gesetzt. Fenster und Türen wurden vorher gestrichen. Am 14.11.82 haben Sie die Schlüssel und Wohnung übernommen, und zwar von dem Herrn, der von mir eine Vollmacht hatte. Seitdem sind 6 Wochen vergangen. Da der Mieterring bis zum 6.1.83 Urlaub macht, wird dieser danach die Sache in die Hand nehmen. Außerdem habe ich 9 Jahre pünktlich meine Miete bezahlt, aber seit September 1980 DM 20,– für kaltes Wasser bezahlt, dies ist wie Sie mir selbst sagten DM 10,– zuviel. Als ich 1979 einzog, wurde die Wohnung auch nicht extra für mich renoviert. Auch der Fußbodenbelag war stümperhaft von einem Laien ausgelegt worden denn auch Herr Roth oder Schwiegervater waren keine Fachleute. Der Mieterring wollte Ihnen Mieter besorgen, dieses haben Sie abgelehnt. Sie wollten Ihre Mieter selbst aussuchen.
Die Klägerin hat mit der Klage folgende Beträge geltend gemacht:
1. |
Malerarbeiten laut Rechnung Kiefer vom 30.1.1983 |
2.270,98 DM |
2. |
Teppichboden laut Rechnung Teppichmarkt Umkirch vom 14.1.1983 |
1.126,43 DM |
3. |
Mietausfall für die Zeit vom 15.11.1982 bis 15.1.1983 |
640,– DM |
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insgesamt |
4.037,41 DM |
Sie hat die Klage teilweise zurückgenommen in Höhe von 1.013,79 DM Kosten für einen neuen Teppichboden. Die Beklagte wurde wie folgt durch Versäumnisurteil verurteilt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.023,62 DM und 4 % Zinsen seit 1.1.1983 zu zahlen.
- Die Klägerin trägt 1/4, die Beklagte hat 3/4 der Kosten zu tragen.
Gegen das am 19.5.83 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig am 3.6.83, einen Tag nach Fronleichnam, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Wohnung mangelhaft renovieren lassen.
Der Teppichboden, der zum Einzug der Beklagten neu verlegt worden sei, sei beim Auszug der Beklagten völlig verfleckt gewesen und habe stark gerochen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
bereits bei ihrem Einzug sei der Teppichboden abgenutzt gewesen. Die Renovierungsarbeiten anläßlich ihres Auszugs seien einwandfrei durchgeführt worden.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ruf, Strecker und Fotschki. Auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls (AS 127) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise wegen Verletzung des Mietvertrags begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 1/10 der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens sowie Mietausfall für einen Monat zu leisten.
Die Klägerin hat bewiesen, daß der Teppichboden beim Einzug der Beklagten neu verlegt worden war und daß er beim Auszug stark verfleckt war und roch. Der Zeuge Fotschki hat glaubhaft ausgesagt, daß er im März 1973 Heizungsmontagearbeiten in der Wohnung durchgeführt hat, di...