Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der WEG … in Freiburg.
Den Klägern gehört die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. Die Wohnung ist über einen Aufzug erreichbar, der sich innerhalb der Wohnung öffnet. Die Beklagten haben ihre im 2.OG belegene Wohnung vermietet. Die Mieter halten einen Hund. In der ersten ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 26.11.2009, an der von insgesamt 90 Wohnungseigentümern 71 persönlich anwesend oder vertreten waren, haben die Wohnungseigentümer einstimmig eine Hausordnung beschlossen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Nach Ziffer 15 der Hausordnung ist die Beförderung von Tieren in beiden Personenaufzügen von Haus 1 (…) nicht gestattet. Diese Verpflichtung ist von der Verwalterin, die zugleich für die Beklagten die Mietsonderverwaltung übernommen hat, nicht mietvertraglich an die Mieter der Beklagten weitergegeben worden. Die Mieter der Beklagten benutzen mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Die Kläger wandten sich zunächst an die Hausverwaltung um zu erreichen, dass die Hausordnung gegenüber den Mietern der Beklagten durchgesetzt wird. Schließlich forderten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten auch die Beklagten dazu auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu erreichen, dass der Aufzug des Hauses nicht mehr vom Hund der Mieter der Beklagten benutzt wird. Die Bemühungen der Kläger blieben erfolglos.
Die Kläger tragen vor, sie könnten diesen Verstoß gegen die Hausordnung nicht hinnehmen. Die Klägerin Ziffer 1 leide an einer Allergie und müsse jeglichen Kontakt mit Hundehaaren vermeiden. In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Klägerin, sie leide an Toxoplasmose und müsse jegliche mögliche Ansteckungsgefahr vermeiden. Sie sei deshalb sehr froh gewesen, dass die Wohnungseigentümer in der mündlichen Verhandlung der Gebrauchseinschränkung zugestimmt hätten. Die Gebrauchseinschränkung könne auch wirksam von den Wohnungseigentümern beschlossen werden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Mieter der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung Nr. 5015 im Anwesen Kirchstraße 12 in Freiburg es Unterlassen, ihren Hund im Personenaufzug des Anwesens Kirchstraße 12 in Freiburg zu befördern und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger EUR 213,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, der Beklagte Ziffer 2 sei nicht aktivlegitimiert, weil er kein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Regelung für die Benutzung des Aufzuges habe. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Ziffer 1 an einer Tierallergie leidet. Die entsprechende Regelung in der Hausordnung stelle eine unzulässige Gebrauchsbeschränkung der beiden Aufzüge dar, insbesondere da nicht nur Hunde und Katzen sondern alle Tiere mit oder ohne Fell betroffen seien. Ein rechtliches Interesse an einer Regelung, die den Transport eines jeglichen Tieres im Aufzug verbiete, bestehe nicht. Dies gelte umso mehr, als die Regelung praktisch nicht umgesetzt werden könne. Die Beklagten seien nicht in der Lage, die in der Hausordnung vorgesehene Einschränkung der Gebrauchsregelung gegenüber den Mietern durchzusetzen, weil diese Einschränkung mietvertraglich nicht vereinbart worden sei und eine entsprechende mietvertragliche Klausel einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand gehalten hätte. Die Beklagten tragen außerdem vor, dass die Mieter auf die Nutzung des Aufzugs angewiesen seien, weil der Hund infolge seines Alters und Krankheit nicht mehr selbst über die Treppen in die Wohnung gelangen und wegen seines Gewichts auch nicht getragen werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die hierzu vorgelegten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Ein besonderes rechtliches Interesse des Eigentümers, der die Einhaltung der Hausordnung im Klagewege durchsetzen möchte, ist nicht erforderlich.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1.
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die Hausordnung die Regelung aufzunehmen, dass in beiden Aufzügen des Hauses 1 keine Tiere befördert werden dürfen, ist nichtig. Er ist als vereinbarungsersetzender Beschluss nicht nur anfechtbar sondern nichtig, weil er die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich einschränkt, ohne dass sachliche Gründe vorlägen, die den Eingriff in dem beschlossenen Umfang ausnahmsweise rechtfertigte...