Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des Betruges. Gegen ihn wird eine

Freiheitsstrafe von 3 Monaten

verhängt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 263 StGB.

 

Gründe

Der Angeklagte hat keinen Beruf erlernt. Bis Herbst 1997 hat er als Subunternehmer gearbeitet. Diese Firma hat jedoch dann Konkurs angemeldet, sodaß auch der Angeklagte beschäftigungslos wurde. In der Folgezeit hat er bis Mai 1999 in Griechenland und Albanien gearbeitet.

Der Angeklagte ist geschieden; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Der Angeklagte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in dem Verfahren des Amtsgerichts Breisach, Az.: Cs 31 Js 35024/98. Er wurde in diesem Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, hat gegen das Urteil jedoch Revision eingelegt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits vielfach in Erscheinung getreten. Bereits 1955 fiel er das erste Mal wegen Diebstahls auf.

Am 24. August 1984 wurde er durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Einbezogen wurde eine frühere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 28.06.1994 erlassen. Datum der Tat war Dezember 1978.

Am 3. Mai 1988 wurde er durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen 7fachen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auch hier erfolgte Straferlaß am 28.06.1994.

Am 29. Oktober 1991 wurde er durch das Amtsgericht Wiesbaden wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Straferlaß folgte am 28.12.1995.

Am 16. November 1995 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Butzbach wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, es erfolgte jedoch Widerruf.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte war etwa Mitte Juni 1996 im Geschäft der geschädigten Zeugin M. in …. Er schaute sich eine Reihe von Teppichen an und fand an einem KESHAN-Teppich Gefallen der die Größe von 2,5 × 3,5 Meter aufwies. Der Angeklagte fragte ob dieser Teppich auch in der Größe 3 Meter × 4 Meter beschafft werden könne. Die Zeugin bemühte sich ein entsprechenden Teppich zu beschaffen und kam mit 2 Teppichen verabredungsgemäß am Sonntag den 23. Juni 1996 zu dem Angeklagten nach Hause, wo die Teppiche gelegt werden sollten. Der Angeklagte entschied sich für den besorgten Teppich und es wurde ein Kaufpreis von 5.800,– DM zwischen dem Angeklagten und dem Ehemann der Zeugin ausgemacht. Der Angeklagte gab sich zahlungsfähig und -willig. Er versprach den Kaufpreis umgehend zu überweisen. Am 1. Juli 1996 überwies er eine Anzahlung von 1.000,– DM. Er versprach den Restbetrag innerhalb einer Woche zu zahlen. Nachdem der Ehemann der Zeugin die Zahlung per Fax angefordert hatte, antwortete der Angeklagte mit Fax vom 08.08.1996. Er erklärte: „Natürlich kann ich mir denken, daß Sie den offenstehenden Betrag anmahnen. Ich habe am vergangenen Montag einen Verrechnungsscheck zur Bank bringen lassen und denke, daß ich heute Nachmittag darüber verfügen kann. Selbstverständlich komme ich dann sofort vorbei.” Am 9. August 1996 leistete der Angeklagte dann eine weitere Zahlung von 1.000,– DM. Erneut versprach er den Restbetrag innerhalb einer Woche beizubringen. Auch an diese Zusage hielt sich der Angeklagte nicht. Nachdem die Zeugin und ihr Ehemann die restliche Zahlung einforderten, erklärte der Angeklagte mit Telefaxschreiben vom 24.08.1996, daß er den Restbetrag überwiesen habe und sich weitere Anrufe verbitte. Er folgten jedoch keine weitere Zahlungen. Im Zivilverfahren hat der Angeklagte Widerklage erhoben und angeboten, die Zeugin möge den gelieferten Teppich zurücknehmen. Nach Abschluß des Zivilverfahrens gelang es der Zeugin aber nicht, sich wieder in Besitz des Teppichs zu bringen. Vollstreckungsmaßnahmen vertiefen erfolglos.

Der Angeklagte bestreitet zahlungsunfähig- und unwillig gewesen zu sein. Die Zeugin und ihr Ehemann hätten ihm den Teppich nahezu aufgeschwätzt und angedreht. Er habe immer erklärt, ihn nicht auf einmal zahlen zu können. Er sei zur Restzahlung dann nicht mehr bereit gewesen, weil der Ehemann der Zeugin ihn beleidigt und bedroht habe. Die Zeugin M. schilderte glaubhaft den Sachverhalt, wie er vom Gericht angenommen wurde.

Sie gibt an, der Angeklagte habe sich stets als Teppichkenner ausgegeben und sie habe bei Abschluß des Kaufvertrages keinerlei Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit- und -willigkeit gehabt. Er habe auch niemals über Zahlungsschwierigkeiten geredet sondern den festen Eindruck hinterlassen, er werde den gesamten Kaufpreis unmittelbar nach der Lieferung entrichten.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich...

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