Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt den Ersatz von Kosten und Auslagen, die ihm durch ein Strafverfahren gegen den Beklagten erwachsen sind, in dem er - anwaltlich vertreten - die Zulassung als Nebenkläger beantragt hatte. Das Strafverfahren bezog sich auf einen Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger Rippenprellungen und ein Hals-Wirbel-Schleuder-Trauma erlitt. Die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Strafverfahren geobich nur bis zum Ermittlungsverfahren und wurde nach § 153 a StPO gegen Zahlung von 500,00 DM zu Gunsten der Staatskasse eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht Zahlung von 188,10 DM verlangen.
Der bei einem Verkehrsunfall an Körper und/oder Gesundheit Verletzte kann von dem dem Grunde nach haftpflichtigen Schädiger unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 Abs. 1 und 2. BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG) nicht Schadenersatz wegen derjenigen Kosten und Auslagen verlangen, welche dem Verletzten im Zuge der Nebenklage entstanden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bereits das Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger gemäß § 153 a StPO eingestellt wird.
Die in der vom Kläger berufenen Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 25.09.1987 (NJW - RR 1988, 1434) für eine gegenteilige Rechtsauffassung genannten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.
Dabei bestehen zunächst schon Zweifel, ob der von dem Landgericht Augsburg entschiedene Fall tatbestandlich dem hier zu entscheidenden Falle überhaupt vergleichbar ist. Zu dieser Entscheidung ist nur ein sehr knapper Sachverhalt veröffentlicht. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, daß das dort zugrunde liegende Strafverfahren offenbar durch einen Einstellungsbeschluß des Gerichts (§ 153 a Abs. 2 StPO) beendigt wurde. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine Einstellung schon des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 153 a Abs. 1 StPO). Indessen dürften die Entscheidungsgründe des Landgerichts Augsburg so zu verstehen sein, daß bei einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft die im Zuge einer Nebenklage dem Verletzten erwachsenen Kosten erst recht im Wege zivilrechtlichen Schadenersatzes eingefordert werden können.
Vorliegend steht der Geltendmachung der Nebenklagekosten unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung auch nicht der Einwand entgegen, über die Kostenbelastung im Verhältnis zwischen Verletztem und Geschädigtem sei bereits im Rahmen des Strafprozesses durch das Gericht abschließend entschieden worden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die dem Strafgericht verfügbare, jedoch nicht angezogene Möglichkeit einer Kostenbelastung des beschuldigten Schädigers in dem Einstellungsbeschluß nach Maßstäben der Billigkeit (§ 472 Abs. 2 StPO) der Geltendmachung der Nebenklagekosten als zivilrechtlichen Schadenersatz entgegensteht. Diese - nach Auffassung des Gerichts vom Landgericht Augsburg zu Unrecht verneinte - Frage kann hier also offenbleiben.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, daß die für die Nebenklage aufgewendeten Kosten mit dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall nicht kausal verknüpft sind. Insbesondere läßt sich nicht bestreiten, daß die Kosten und Auslagen für die Nebenklage eine adäquate Folge dieses Verkehrsunfalls sind. Denn die Beteiligung eines bei einem Verkehrsunfall an Körper und/oder Gesundheit Verletzten an dem gegen den Schädiger betriebenen Strafverfahren als Nebenkläger ist kein ganz eigenartiger und ungewöhnlicher Verlauf der Dinge. Er entspricht als Faktum durchaus einer gängigen Praxis.
Indessen ist bei allen Schadenersatzansprüchen nach gesetzlichen Vorschriften zusätzlich zu prüfen, ob die Tatfolge, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des fraglichen Gesetzes fällt (BGH Z 27, 137, Leitsatz 1). Die vom Verletzten im Zuge einer Nebenklage gegen den Schädiger nach einem Verkehrsunfall aufgewendeten Kosten und Auslagen liegen jedoch nicht im Schutzbereich deliktischer Schadenersatznormen (§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG). Anders mag dies in dem - hier irrelevanten - Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sein (§ 826 BGB).
Das Urteil des Landgerichts Augsburg geht auf diese Frage nur kurz ein, ohne sich mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, daß die Nebenklagekosten insofern kein ersatzfähiger Schaden sind (vgl. insbesondere BGH Z 24, 263, 266 f; LG Köln, NJW 1964, 2064 f). Die in der Literatur herrschende Meinung hat sich dem weitgehend angeschlossen (vgl. etwa Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., vor § 249 Anm. 5 B n mit Verweis auf BGH Z 75, 230, 235 - betreffend Strafverfahren nach Warenhausdiebstahl -; Freundorfer, NJW 1977, 2153; anderer Auffassung Leonhard,...