rechtskräftig
Tenor
1. Die in der Eigentümerversammlung vom 11.05.2023 gefassten Beschlüsse zu
- TOP 03 (Genehmigung Nachschüsse bzw. Anpassung Vorschüsse),
- TOP 05 (Entlastung Verwaltungsbeirat) und
- TOP 06 (Entlastung Verwalterin)
werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 51.431,37 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten und Eigentümer zweier Wohneinheiten (Nummer XX und Nummer XX) sowie zweier Garagenplätze im Gesamthandseigentum (Nummer XX und Nummer XX). Sie verfügen gemeinschaftlich über 89/1000 MEA.
Gemäß § 7 der Teilungserklärung werden die Kosten der Gemeinschaft folgendermaßen verteilt:
„1. Von der Gemeinschaft zur Last fallende Kosten werden auf die einzelnen WE umgelegt.
- Nach dem Verhältnis der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Miteigentumsanteile alle Lasten (insbesondere Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungskostenrücklage, soweit nachstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist und zwar einschließlich der Grundsteuer, solange zu dieser die einzelnen Wohnungseigentumsrechte – nicht selbstständig veranlagt sind),
- die Entschädigung für den Verwalter.”
Bereits am 21.03.1977 haben die Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen, dass die Abrechnung der Warmwasserkosten (insoweit abweichend von der HeizkostenV) nach dem reinen Verbrauch erstellt werden soll.
Der Gebührenbescheid des Abfallwirtschaftsbetriebs wird seit 1999 auf derselben Berechnungsgrundlage erlassen. Dort werden 10 Gewerbeeinheiten angesetzt und Haushaltsgrundgebühr für 10 Einheiten angesetzt. Im Verwaltervertrag ist eine Abrechnung nach Eigentumseinheiten geregelt. Die Vertragsbedingungen mit Kabelanbieter, über die die Wohnungseigentümer am 14.03.13 beschlossen, enthielten u.a. eine Abrechnung des Kabelanschlusses pro angeschlossener Wohneinheit mit mtl. 9,16 EUR.
Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2023 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:
Zu TOP 03 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
„Genehmigung der sich aus der (sic!) Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2022 (1. Januar bis 31.12.2022) ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (s. Anlage Jahresabrechnung 2022 vom 22.03.2023). Der Ausgleich ist der Abrechnungssaldo, fällig zum 01.06.2023.”
In der Jahresabrechnung 2022 werden die Kosten mehrfach nach einem anderen Verteilerschlüssel als nach den MEA verteilt. So wird die Müllabfuhrgrundgebühr auf 10 Anteile verteilt. Die Kabelgebühren werden auf 7 Einheiten verteilt. Auch das Verwalterhonorar wird auf 21 Wohneinheiten verteilt und nicht nach MEA abgerechnet
Wäre das Verwalterhonorar nach Miteigentumsanteilen verteilt worden, hätten sich für die Kläger Kosten von Höhe von 365,85 EUR brutto anstatt in Höhe von 285,60 EUR ergeben. Bei den Abfallentsorgungsgebühren hätten sich für die Kläger insgesamt 251,66 EUR bei einer Abrechnung nach MEA tragen müssen. Durch die Abrechnung nach Einheiten entfielen auf die Kläger stattdessen 233,61 EUR. Bei den Kabelgebühren wären es 46,89 EUR anstatt 109,81 EUR brutto gewesen. Wären die Heizkosten für Warmwasser zu 30 % nach der Wohn- und Nutzfläche verteilt worden, hätten sich für die Kläger für die Einheit XX nur 306,54 EUR anstatt 351,04 EUR ergeben. Die Abrechnungsspitze der Kläger hätte sich jeweils entsprechend geändert.
Zu TOP 05 und 06 wurden mehrheitlich Entlastungsbeschlüsse für die Verwaltung und den Verwaltungsbeirat gefasst. Gegen den Beschluss stimmten die Kläger im eigenen Namen und in Vertretung der Eigentümer S., Z. und W. Der Abstimmung enthielten sich die Eigentümer T. und G.. Für den Beschluss stimmten die Eigentümer K, R und F vertreten durch den Eigentümer T. Außerdem stimmten dafür die Eigentümer B, D, I, K, M, S, S, Spoun, Z und Z. Die Miteigentümer, die für den Beschluss stimmten, vereinigten einen Miteigentumsanteil von insgesamt 653/1000stel.
Unter TOP 08 wurde die Wiederwahl der Verwaltung beschlossen. Für die Wiederbestellung der bestehenden Verwaltung stimmten folgende Eigentümer: S, I, T, R, F, K, Z und S. Deren Miteigentumsanteile summieren sich auf 525,50/1.000stel.
In der Ladung zur Eigentümerversammlung waren zu TOP 8 die Vertragslaufzeit von weiteren 3 Jahren sowie die Vergütung von 30 EUR zuzüglich MwSt. monatlich pro Wohneinheit angegeben gewesen. Zuvor hatte die Vergütung lediglich 20 EUR pro Wohneinheit betragen. Vergleichsangebote von Mitbewerbern wurden seitens der Verwalterin nicht eingeholt. Die Kläger haben selbst bei zwei anderen Verwalterfirmen Angebote erhalten. Diese Angebote (oder auch nur deren Existenz) wurden den übrigen Eigentümern nicht mitgeteilt. Weder...