Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe eines Grundstücks
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Kagel, eingetragen im Grundbuch von Kagel Blatt … Die Beklagten haben unter dem 28.10.1969 mit dem Rat der Gemeinde Kagel einen Pachtvertrag über das Grundstück geschlossen und diesen Vertrag durch einen Vertrag vom 29.08.1974 auf eine größere Fläche erweitert. Die Beklagten haben auf dem Grundstück ein Wochenendhaus errichtet. Das Grundstück befand sich zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht in staatlicher Verwaltung.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die geschlossenen Verträge nicht im Verhältnis der Parteien wirken, da die Geminde Kagel nicht als staatlicher Verwalter gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen inne gehalten Teilfläche von ca. 700 qm des in der Gemeinde Kagel, Flurstück 13 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von Kagel, Blatt Nr. … belegenen Grundstücks an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB scheidert an einem Recht zum Besitz der Beklagten gemäß § 986 BGB aus dem Vertrag mit der Gemeinde Kagel vom 28.10.1969 in Verbindung mit Artikel 232 § 4 a II EGBGB. Aufgrund von Artikel 232 § 4 a II EGBGB sind die Beklagten gegenüber der klagenden Grundstückseigentümerin nach der Maßgabe des Vertrages zum Besitz berechtigt. Gemäß Artikel 232 § 4 a III EGBGB tritt der Schutz des Artikel 232 § 4 a II EGBGB auch dann ein, wenn die vertragschließende staatliche Stelle zu einem Vertragsabschluß nicht ermächtigt war. Bei der Gemeinde Kagel handelte es sich um eine staatliche Stelle im Sinne des Artikel 232 § 4 a III EGBGB.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Absätze 2 und 3 des Artikel 232 § 4 a EGBGB nicht verfassungswidrig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 8 ZPO auf 1.750,– DM und gemäß § 16 I GKG auf 70,– DM festgesetzt.
Unterschriften
Graeber Richter
Fundstellen