Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 110,70 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Der Versicherungsnehmer, der bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, hat am … auf dem Parkplatz Feldmarkstraße in Gelsenkirchen allein schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Dementsprechend ist die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig. Weitgehend hat die Beklagte den Sachschaden erstattet.
Darüber hinausgehend hat der Kläger auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars, das für die Vertretung in der Unfallsache dem Kläger entstanden ist.
Das geltend gemachte Anwaltshonorar ist von der Beklagten auszugleichen, es ist nicht überhöht. Der Anwalt des Klägers hat nach dem RVG einen Gebührensatz von 1,3 in Ansatz gebracht. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, Wenn eine durchschnittliche Unfallsache bearbeitet worden ist. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde gelegt werden kann, dieser beträgt nach Nr. 2400 VV 1,5, da 1,3 geltend gemacht wurden, ist die Schwellengebühr nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Herne, die das erkennende Gericht nicht teilt, ist es gerade so, dass nicht die alte BRAGO durch das RVG übernommen werden sollte, vielmehr ist das RVG als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lässt (AG Landstuhl, NJW 2005, 161). Dies ergibt sich auch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Beweisaufnahmegebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, und insbesondere auch die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO weggefallen ist. Gerade bei der Verkehrsunfallschadenregulierung ist diese Besprechungsgebühr jedoch fast regelmäßig angefallen, insbesondere bei Regulierungsgesprächen mit dem Versicherer, bei Antragen bei Sachverständigen, Zeugen, Werkstätten etc. Wird ferner berücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit einer einheitlichen Geschäftsgebühr gerade die Förderung der außergerichtlichen Unfallschadenregulierung ohne Rücksicht auf die Kosten eines Telefonats beabsichtigte, so ergibt sich daraus, dass die Mittelgebühr von 1,5 nicht den Wert unterschreiten kann, der nach der BRAGO der Summe von Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr entspricht. Vorliegend wird für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall jedoch die Regelgebühr von 1,3 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt: Es ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, mit dieser werden in der Regel im Vorfeld Verhandlungen geführt, ob nicht eine außergerichtliche Regelung möglich ist. Mit dem Geschädigten sind eine Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Der Rechtsanwalt ist gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Häufig erfolgen auch noch Rückfragen mit dem Sachverständigen, der ein vorprozessuales Gutachten erstattet hat zur weiteren Aufklärung. Sodann erfolgen häufig Telefonate oder es werden Schriftsätze gewechselt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ob und in welchem Umfang eine Schadensregulierung vorprozessual möglich ist. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten. Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen durch das neue RVG kompensiert, das, wie eingangs dargelegt, als Gesamtregelwerk zu betrachten ist und nicht einer isolierten Betrachtungsweise hinsichtlich einzelner Fälle zugänglich ist (AG Landstuhl, NJW 2005, 161).
Der Einholung eines Gutachtens dir Rechtsanwaltskammer bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG ausschließlich für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber gilt, nicht jedoch bei einem Erstattungsproz...