Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme
Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 15.03.1999) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten … vom 29.03.2001 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg – Zweigstelle Ochsenfurt – vom 15.03.1999 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte und Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Verurteilte beantragte mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt Strate, vom 29.03.2001, eingegangen bei Gericht am 19.04.2001, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens 227 Js 14540/98. Das Wiederaufnahmegesuch stützte der Verurteilte in seiner Begründung auf neue Tatsachen und Beweismittel (Bl. 376 ff.d.A.).
Mit Beschluss vom 13.08.2001 hat das Amtsgericht Gemünden a. Main (Bl. 444 d.A.) den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht Würzburg diesen Beschluß mit Beschluss vom 07.12.2001 (Bl 482 ff.d.A.) auf und erklärte die Wiederaufnahme für zulässig. In seiner Entscheidung geht das Landgericht Würzburg davon aus, dass die Tatrichterin die gerichtliche Überzeugung durch einen Augenschein und insbesondere – entscheidend – durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. T. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg getroffen hat. Damit sei das neue Vorbringen, welches das Landgericht im Beschluss nicht ausdrücklich bezeichnet, so erheblich, dass es geeignet ist, die den Schuldspruch im Urteil des Amtsgericht Würzburg – Zweigstelle Ochsenfurt –, tragende Feststellungen zu erschüttern.
Auf den bisherigen Verfahrensgang wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Wiederaufnahmeantrag ist gemäß §§ 370 Abs. 1, 359 Ziff. 5 StPO unbegründet.
Zur Begründetheitsprüfung ist allgemein folgendes vorauszuschicken:
Der Umfang der Prüfung richtet sich nach dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund. Im Fall des § 359 Nr. 5 StPO wird geprüft, ob der Tatsachenvortrag des Antragstellers/Verurteilten eine genügende Bestätigung gefunden hat; ferner ist erneut das Vorliegen der in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, also das Vorliegen von neuen Tatsachen und deren Erheblichkeit, zu prüfen. Im Fall des § 359 Nr. 5 StPO wird untersucht, ob die Urteilsfeststellungen durch die neuen Tatsachen oder Beweise so erschüttert werden, dass genügend der Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht. Dabei sind alle bisher erhobenen Beweise zu würdigen, wobei sich das Wiederaufnahmegericht auf den Standpunkt des früher erkennenden Gerichts stellen und die Ergebnisse der neuen Beweisaufnahme mit den Urteilsfeststellungen vergleichen muss (hierzu: Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 44. Auflage § 370 RdNr. 3, 4).
Im vorliegenden Fall war durch das Wiederaufnahmegericht zunächst zu prüfen, welche Tatsachen der Verurteilte in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 29.03.2001 vorgetragen hat. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 13.08.2001 (Bl. 444 ff. d.A.), welche nochmals zitiert werden:
Zur Erzeugung einer Kopfplatzwunde mit einem harten d.h. gegenüber dem menschlichen Schädel unnachgiebigen Gegenstand ist eine kinetische Energie von mindestens 50 Newtonmetern erforderlich; die maximal mit der Hand zu erzielende Geschwindigkeit im Falle des Schlages mit einem 1 bis 1,5 kg schweren gefrorenen Fleischstück liegt bei 5 bis 6 Metern pro Sekunde; die bei einem derartigen Schlag entwickelte kinetische Energie erreicht 18 Newtonmeter im Falle eines 1 kg schweren Fleischstücks, 24 Newtonmeter im Falle eines 1,5 kg schweren Fleischstücks; die insgesamt bei einem derartigen Schlag erzeugte kinetische Erergie macht es unwahrscheinlich, dass es beim Auftreffen des Fleischstücks auf der Kopfhaut zu einer oder gar zu zwei Kopfplatzwunden kommt.
Diese Aussage ist, bei allen bisher im Verfahren vorgetragenen Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, die zu beurteilende neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, die auch der Begründetheitsprüfung zugrunde gelegt wird.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 12.03.2002 führte der Sachverständige B. zur Beweisfrage, die mit Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 11.01.2002 (Bl. 489 d.A.) genau definiert war, folgendes aus:
Das schriftliche Gutachten vom 15.02.2001 wurde aufgrund der Schriftstücke und Unterlagen, die dort bezeichnet sind und aufgrund eines Ortstermins erstellt. Bei den durchgeführten Versuchen zur Geschwindigkeit der Handbewegung, wurde ein Fleischstück mit einem Gewicht von 1,5 kg horizontal bewegt. Dabei hat der Sachverständige lediglich fünf bis sechs Meter pro Sekunde Geschwindigkeit gemessen. Der Sachverständige hat nur die horizontale Bewegung gemessen. Der angenommeneWert von 50 Nm ist kein fester Wert, sondern ein Richtwert für die Entstehung von Kopfschwarte...