Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung …, endete am 28.02.1998.
Die Wohnung war bei Mietbeginn 1993 von der Klägerin mit neuem PVC-Fußbodenbelag ausgestattet worden.
Die Klägerin fordert von den Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.964,49 DM für die nach deren Auszug erfolgte Neuverlegung von Fußbodenbelag und trägt vor:
Die Beklagten hätten im Flur, Schlafzimmer und Wohnzimmer auf den PVC-Belag anderen Teppichbodenbelag gelegt. Bei Auszug der Beklagten habe der helle PVC-Belag großflächig starke Braunverfärbung aufgewiesen, die nicht beseitigt werden könne. Deshalb sei eine Neuverlegung von Fußbodenbelag erforderlich. Die starke Braunverfärbung lasse sich damit erklären, daß der von den Beklagten verlegte Fußbodenbelag eine braue PVC-Unterseite gehabt habe, und es durch die luftdichte Verbindung der beiden PVC-Beläge zu „irgendwie gearteten chemischen Reaktionen” gekommen sei, die die Verfärbung hervorgerufen habe. Dies haben die Beklagten auch zu vertreten, sie hätten vor Verlegung ihres Belages eine Schicht Rohfilzpappe einbringen müssen. Die Neuverlegung kostet 2.964,49 DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.964,49 DM nebst 10 % hieraus seit dem 14.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor.
Sie hätten lediglich im Wohnzimmer einen Teppichboden aufgelegt, der nicht mit einer PVC-Unterseite versehen gewesen sei. Irgendwelche chemischen Reaktionen zwischen den Belägen seien für sie nicht vorhersehbar gewesen und daher von ihnen nicht zu vertreten. Im übrigen seien nur stellenweise bräunliche Verfärbungen des Belages an den Stellen erfolgt, an denen Möbel gestanden haben und dies auch in der Küche, wo kein Belag über den PVC-Belag gelegt worden sei.
Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da die Nachmieterin der Wohnung die Neuverlegung des Fußbodens bezahlt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, in der von den Beklagten vormals bewohnten Wohnung in der … Obergeschoß rechts, sei durch das Belegen des PVC-Fußbodens mit einer Auslegware eine Verfärbung des Fußbodens auf größere Flächen entstanden, welche eine Auswechslung des Fußbodenbelages insgesamt erforderlich macht, sowie gegenbeweislich über die Behauptung der Beklagten, es handele sich lediglich um geringsfügige gelbe Flecken im Bereich, wo sich die Möbel befunden hätten sowie, daß der ebenfalls mit dem PVC-Belag belegte Flur von den Beklagten nicht mit Teppichboden belegt gewesen sei durch Vernehmung der Zeugen … Beweisbeschluß vom 19.01.1999.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.04.1999 (bl. 48 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beweisbeschluß vom 16.04.1999 (Bl. 55 d.A.) wurde aufgehoben.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages nicht zu.
Der Mieter ist berechtigt, in der von ihm gemieteten Wohnung Teppichboden lose zu erlegen. Dies stellt eine übliche Nutzung dar, es ist heute nichts Außergewöhnliches, daß Wohnräume nicht nur mit PVC-Fußbodenbelag, sondern mit textilem Belag ausgestattet werden. Daß die Wohnung außer Köche und Bad von den Beklagten mit Teppichbodenbelag ausgestattet worden war, hat die … bestätigt.
Die Beklagten sind bei Auszug ihrer Pflicht, die von ihnen eingebrachten Beläge zu entfernen, nachgekommen. Zurück blieben jedoch – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – braune Verfärbungen auf dem vom Vermieter verlegten PVC-Belag.
Er kann dahinstehen, ob die Ursache dieser Verfärbung darin zu sehen ist, daß es zwischen den beiden Belägen zu chemischen Reaktionen kam. Denn Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzforderung der Klägerin ist, wenn der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt nicht in ordnungsmäßigem Zustand zurückgegeben hat, positive Vertragsverletzung. Tatbestand der positiven Vertragsverletzung ist in seinen einzelnen Merkmalen wie folgt zu beschreiben:
„Durch ein Handeln des Schuldners, daß in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, wird eine dem Schuldner obliegende Pflicht aus einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn verletzt, die nicht von den Vorschriften über die Unmöglichkeit, den Verzug oder die Gewährleistung erfaßt wird;
diese Pflichtverletzung verursacht einen Schaden, dessen Abwendung durch die verletzte Pflicht bezweckt ist;
der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.”
Im vorliegenden Fall fehlt es, selbst we...