Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 44,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Gericht teilt die von Herrn Rechtsanwalt … in ZfS 2004, 301 dargestellte Auffassung. Danach beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV 1,5 und die Schwellen-/Regelgebühr für nicht umfangreiche und nicht schwierige Tätigkeiten 1,3.

Selbst aber wenn man die Auffassung verträte, für nicht schwierige und nicht umfangreiche Tätigkeiten betrüge die Mittelgebühr 0,9, wäre im vorliegenden Fall die geltendgemachte Gebühr in Höhe von 1,3 unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG angemessen. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat gemäß dem nicht ausreichend bestrittenen Klagevortrag mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 02.08.2004 ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert.

Die zuerkannten Zinsen sind als Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, ist die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440729

RVGreport 2005, 149

SVR 2005, 332

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