Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 656,51 Euro nebst 5 Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 und 402,82 Euro an nicht anrechenbaren, außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,– Euro nebst 5 Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2008 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Belagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Vorfall vom 9. September 2007 beim ersten Dünsberg Mountainbike Marathon bei Biebertal bei der Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Dritte oder auf Sozialleistungsträger übergegangen bzw. übergeben worden ist.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Unfalls vom 09.09.2007 bei dem Dunsbergmarathon in Biebertal geltend. Es handelt sich dabei um ein Radrennen für Mountainbikefahrer auf abgesperrter Strecke. Veranstalter dieses Rennens war der beklagte Verein. An der Veranstaltung haben rund 400 Mountainbikefahrer teilgenommen. In der formularmäßigen Anmeldung hat der Kläger folgenden Passus unterschrieben.
„Mit meiner Anmeldung zum Dünsbergmountainbikemarathon erkenne ich den Haftungsausschluss des Veranstalters für Personen- und Sachschäden jeder Art an.” In den Teilnahmebedingungen heißt es unter anderem:
„Es gelten die Wettkampfbestimmungen des BDR. Die Mountainbikes müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein.
Mit der Meldung und der Teilnahme am 1. Dünsberg-MTB-Marathon erkennen die Teilnehmer den Haftungsausschluss der Veranstalter für Schäden jeder Art an. Alte Teilnehmer fahren auf eigene Gefahr, sie verzichten auf jedes Recht des Vorgehens gegenüber Personen, die mit der Veranstaltung betraut sind.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verletzungen und für den Verlust von Rädern und sonstigem Material.”
In den Wettkampfbedingungen des Bundes Deutscher Radfahrer ist unter Ziffer 2.9.3 folgendes geregelt:
„An gefährlichen Stellen ist die Strecke neben den zu verwendenden Warntafeln bzw. Hinweisschildern durch Streckenposten, Absperrgitter oder Seilabsperrungen abzusichern. Feste Hindernisse wie Bäume, Pfosten o.ä. sind durch Strohballen, Schaumgummi oder sonstiges Polstermaterial abzudecken, wenn sie sich auf dem zu befahrenden Teil der Strecke oder im Sturzbereich von Kurven usw. binden.”
Kurz nach dem Start nach einer scharfen Linkskurve auf einem Schotterweg befinden sich links und rechts des Schotterweges je ein dicker Felsbrocken. In der Mitte des Schotterweges auf Höhe der Felsbrocken befindet sich ein rot-weißer Pfosten, der herausnehmbar ist. Kurz nach dem Start befand sich das Feld noch in einem Pulk. Der Kläger befuhr den Schotterweg nach der Linkskurve. Die Fahrer im Pulk vor ihm scherten nach links und rechts. Der Klager sah im letzten Moment den rot-weißen mitten auf der Rennstrecke stehenden Pfosten und blieb daran hangen. Er überschlug sich mehrfach und erlitt eine Hüftfraktur rechts. Er war bis 18.09.2007 in stationärer Behandlung. Danach konnte er die Hüfte 12 Wochen nicht belasten. Arbeitsunfähig war er bis zum 10.03.2008. Anschließend musste er eine Reha durchführen. Der Kläger macht geltend 656,51 EUR für Schäden an seinem Montainbike und an seiner Kleidung sowie ein angemessenes Schmerzensgeld im Bereich von 3.000,00 EUR. Schließlich stellt er einen Feststellungsantrag auf die Erstattung weiterer Schäden. Unter Fristsetzung 29.02.2008 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung aufgefodert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 656,51 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2008 sowie 402,82 EUR nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
ferner den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das den Betrag von 3.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.03.2008 zu zahlen.
Ferner stellt er einen Feststellungsantrag mit folgendem Inhalt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Vorfall vom 09. September 2007 beim ersten Dünsberg Montainbike Marathon bei Biebertal bei einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Dritte oder auf Sozialleistungsträger übergegangen bzw. übergeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf den Haftungsausschluss. Er trägt weiterhin vor, dass der Kläger auch gestürzt wäre, wenn Strohballen oder Schaumstoffen an dem Pfosten vorhanden gewesen seien. Grundsätzlich handele es sich um eine gefahrengeneigte Sportart und der ...