Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 4.378,81 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger und seine Lebenspartnerin Frau … und die Beklagten sprachen im April 1998 über die Anmietung einer 120 m² großen Wohnung in dem Anwesen … in ….
Der Kläger war damals arbeitslos; er bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 228,97 DM wöchentlich. Er hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Frau … war Auszubildende und erhielt eine Nettovergütung in Höhe von 819,52 DM pro Monat.
Entweder am 10. Oder am 24.04.1998 kam es zur Unterzeichnung eines Mietvertrages, wonach der Kläger und seine Lebensgefährtin die Wohnung der Beklagten ab dem 01.06.1998 mieteten. Der monatliche Mietzins belief sich incl. Nebenkosten auf 1.130,00 DM.
Wegen des Inhalts des Mietvertrages im einzelnen wird auf Bl. 16–21 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.04.1998 (Bl. 16 d.A. 45-M C 374/98) erklärten die Beklagten den „Rücktritt” vom Mietvertrag, weil die Mieter über ihre wirtschaftliche Situation getäuscht hätten.
Am 28.05.1998 erklärten die Beklagten die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung (Bl. 48–49 d.A.). Sie überließen dem Kläger und Frau … in der Folgezeit die angemietete Wohnung nicht.
Am 14.06.1998 reichten der Kläger und Frau … einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Gießen ein, wonach den Beklagten verboten werden sollte, die Wohnung an Dritte weiter zu vermieten. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 45-M C 374/98 geführt. Am gleichen Tag reichten der Kläger und Frau … eine Klage auf Herausgabe der Wohnung ein (Amtsgericht Gießen 45-M C 379/98). Nachdem sich herausstellte, dass die Wohnung bereits weiter vermietet worden war, wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 24.06.1998 zurückgenommen; mit Schriftsatz vom gleichen Tage wurde auch die Rücknahme oder Herausgabeklage erklärt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen der unterbliebenen Überlassung der Wohnung. Frau … hat ihm seine Ansprüche durch schriftliche Erklärung vom 03.11.1999 (Bl. 43 d.A.) abgetreten.
Der Kläger macht neben einem Anspruch auf Freistellung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt … und gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.003,74 DM geltend, in Höhe von 50,43 DM wurde die Klage zurückgenommen.
Wegen der geltend gemachten Schadenspositionen im einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 6–8 der Klageschrift (Bl. 6–8 der Akte) Bezug genommen, wobei Anschlussgebühren für das Telefon nicht in Höhe von 100,86 DM, sondern nur noch in Höhe von 50,43 DM geltend gemacht werden.
Der Kläger behauptet, vor Abschluss des Mietvertrages sei über die Einkommensverhältnisse der Mieter nicht gesprochen worden. Wegen des Vorbringens des Klägers zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift Bl. 1–10 d.A. sowie auf den Schriftsatz vom 06.10.2000 (Bl. 87–88 d.A.) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, beide Beklagte seien Vermieter. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.003,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.2000 zu zahlen.
Er beantragt ferner,
die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt … in Höhe von 1.571,22 DM aus dem Verfahren 45 C 374/98 und 45 C 379/98 beim Amtsgericht Gießen freizustellen und die Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus den Verfahren 45 C 379/98 und 45 C 374/98 in Höhe von 753,42 DM freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe im März angegeben, er sei als Weißbinder beschäftigt. Ferner habe er behauptet, Frau … sei fest angestellte Arzthelferin. Nach der Unterzeichnung des Mietvertrages habe er dann erklärt, er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und er habe keine Lust zu arbeiten.
Wegen des Vorbringens der Beklagten zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die Schriftsätze vom 21.06.2000 (Bl. 52–54 d.A.) und vom 26.09.2000 (Bl. 82–84 d.A.) Bezug genommen.
Die Akten 45-M C 374/98 und 45-M C 379/98 wurden zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des im Monat April 1998 abgeschlossenen Mietvertrages, da die Beklagten diesen Vertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten haben.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger vor der Unterzeichnung des Mietvertrages angegeben hat, er sei als Weißbinder beschäftigt und Frau … sei fest angestellte Arzthelferin, da der Kläger v...