Rechtskräftig seit 25.01.00

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Urteil vom 04.11.1994; Aktenzeichen 44 Ds 209 Js 11955/93)

 

Tenor

wird die dem Verurteilten im Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 04.11.1994 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Dresden verurteilte den oben Genannten am 04.11.1994 wegen Steuerhinterziehung zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit 12.11.1994 rechtskräftig. Im Bewährungsbeschluss vom 04.11.1994 wurde die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 DM in monatlichen Raten von 1.500,00 DM zu Gunsten der Staatskasse zu zahlen. Weiterhin wurde ihm aufgegeben, jeden Wohnungswechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und seine Steuererklärung richtig und rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Auf diese Auflage zahlte der Verurteilte bis Ende Dezember 1995 6.500,00 DM. Mit Beschluss vom 03.03.1997 übertrug das Amtsgericht Dresden die Bewährungskontrolle auf das Amtsgericht Görlitz.

Im Juli 1998 wurde in Erwägung gezogen, die Zahlungsauflage, soweit sie noch nicht erfüllt war, in eine Arbeitsauflage im Umfang von 400 Stunden innerhalb von 6 Monaten umzuwandeln. Hierzu teilte der Verurteilte mit Schreiben vom 20.07.1998 mit, dass er aufgrund einer Vielzahl größerer Aufträge zeitlich nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen. Er rechne vielmehr mit Einnahmen, die ihm ab November 1998 eine Auflagentilgung und Schuldentilgung ohne Weiteres ermöglichen. Gezahlt wurde indessen nicht. In der Anhörung vom 12.03.1999 begründete er dies mit dem Ausfall mehrerer großer Provisionen durch nicht zustande gekommene Projekte im Ausland. Er habe jedoch feste Verträge, die zum Teil erfolgsabhängig bezahlt würden. Für Juni 1999 habe er ein Honorar von etwa 50.000,00 DM in Aussicht und er rechne noch im Mai mit rund 16.000,00 DM. Im Rahmen dieser Anhörung sprach er von monatlichen Einnahmen von etwa 6.100,00 DM, so u.a. von 2.500,00 DM Arbeitsanzahlung für einzelne Aufträge. Darüber hinaus werde die bettlägerige schwerstpflegebedürftige Schwiergermutter im Hause mit versorgt, die 1.700,00 DM Rente erhält und an Ausgaben erklärt er 870,00 DM monatlich an mehrere Gläubiger in kleinen Raten zu zahlen, 2.600,00 DM für Miete, 1.050,00 DM für Autoleasing, 700,00 Bürokosten. Es wurde dann von der Anregung der Umwandlung der Geldauflage in eine Arbeitsauflage abgesehen und seitens der Staatsanwaltschaft angeregt, eine Geldauflage von 4.900,00 DM in monatlichen Raten a' 700,00 DM ab 15.06.1999 und 40 Stunden gemeinnützige Arbeit bis 30.09.1999 anstelle der ursprünglichen Zahlungsauflage festzulegen. Die Anhörung diesbezüglich fand am 11.06.1999 statt. Der Angeklagte erklärte hierzu, dass er seit 01.05.1999 als Geschäftsführer in der Firma seines Sohnes tätig sei und monatlich 1.900,00 DM beziehe, so dass ihm 700,00 DM aber auch 900,00 DM an Zahlungen möglich sei. Da er laufend kurzfristig arbeitsmäßig unterwegs sein müsse und seiner Frau auch bei der Pflege seiner Schwiegermutter helfen müsse, sei eine Arbeitsauflage schwer realisierbar. Mit Beschluss vom 17.06.1999 wurde dann die Auflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.11.1994 dahingehend geändert, dass dem Verurteilten die Auflage erteilt wurde, ein Geldbetrag von 6.300,00 DM zu Gunsten der Staatskasse zu zahlen und zwar in monatlichen Raten zu je 900,00 DM, wobei die erste Rate bis spätestens 25.06.1999 zu zahlen ist. Die weiteren Raten jeweils zum 15. des laufenden Monats fällig werden und die letzte Rate dabei bereits am 10.12.1999 fällig wird. Auf diese Auflage ist keinerlei Zahlung eingegangen. Mit Schreiben vom 08.10.1999 und 03.11.1999 wurde der Verurteilte aufgefordert, die bisherige Erfüllung der Bewährungsauflage innerhalb von 2 bzw. 1 Woche dem Gericht nachzuweisen. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Dresden den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erfüllter Auflage. Die Anhörung hierzu erfolgte am 10.01.2000.

Der Verurteilte bezeichnete seine finanzielle Situation als schlecht, so gebe es Streit mit der Fa. Globus um 50.000,00 DM Honorar. Die Ratenzahlung aus ca. 310.000,00 DM Schulden an verschiedene Gläubiger, darunter Finanzamt und die Stadt Görlitz würden seine Einnahmen auffressen, darüber hinaus liegen Mahn- und Vollstreckungsbescheide vor. Seine Schwiegermutter sei Ende September verstorben, wodurch deren Rente und 1.000,00 DM Pflegegeld nicht mehr zur Verfügung stehen. Seine Ehefrau, die bisher nicht berufstätig war und kein eigenes Einkommen erzielt habe, sei nunmehr auf Arbeitssuche. Er selbst sei immer auf der Suche nach Aufträgen, um Geld zu verdienen, da die Gläubiger drängen. Er sei bestrebt, diese ruhig zu stellen, um seine finanziellen Probleme nicht öffentlich bekannt werden zu lassen, da dies weitere Aufträge g...

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