Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Mietverhältnisses an einer Werkwohnung sowie um Zahlungsforderungen aus dem Mietverhältnis.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 besteht seit 15.11.89 ein Mietverhältnis an der Werkwohnung, ehemals Stachanowstraße, jetzt Christoph-Lüders-Str. 6, 4. Stock rechts in Görlitz laut Mietvertrag über eine Werkwohnung vom 19.2.90. Im übrigen wird auf den Inhalt des Mietvertrages K 1 (Blatt 4 und 5 der Akte) Bezug genommen.

Auf Antrag des Beklagten zu 1 vom 11.8.92 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Aufhebungsvertrag vom 19.8.92 (K 5) beendet. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 28.2.93 mit Kündigungsschreiben vom 30.11.92 (K 6), weil das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 15.9.92 aufgelöst wurde. Mit Schriftsatz vom 23.12.93 verlängerte die Klägerin die Kündigungsfrist um 3 Monate zum 31.5.93.

Weiterhin macht die Klägerin eine Forderung über 435,36 DM nebst Zinsen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten zu 1 geltend. Im einzelnen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 1.7.93, Blatt 18–21 der Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in der 4. Etage rechts des Hauses Christoph-Lüders-Str. 6 in Görlitz gelegene Dreizimmerwohnung (Werksmietwohnung) – bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Toilette und Korridor – nebst von ihnen Kraft Mietverhältnis genutzten Keller und Bodenkammer zu räumen und an die Klägerin herauszugeben sowie den genutzten Mopedschuppen im Hof dieses Hauses vollständig zu entfernen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 435,36 DM nebst Zinsen wie folgt

    – 4 % p.a. aus 72,10 DM ab 01.09.1992–15.12.92 – 8 % p.a. aus 97,86 DM ab 11.12.1992–15.12.92 – 8 % p.a. aus 435,36 DM ab 16.12.1992

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten, daß die Klägerin ihre Wohnung dringend für einen anderen Arbeitnehmer benötige, weil zum Zeitpunkt der Kündigung noch andere Werkwohnungen freigestanden hätten.

Die Beklagten sind der Auffassung, daß für die Zahlungsforderung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und bestreiten deshalb diese Forderung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klage vom 1.7. 93 mit Anlagen (Blatt 1–39 d.A.). Klageerwiderung vom 2.9.93 sowie Terminsprotokoll vom 1.11.93 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Kündigung des Mietverhältnisses vom 30.11.92 unwirksam ist und dadurch das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 nicht beendet wurde. Die Zahlungsforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 ist nicht ausreichend begründet.

Die Beklagte zu 2 ist hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 1 nicht passiv legitimiert, weil sie nicht Partner des Mietverhältnisses geworden ist. Für die Entstehung des Mietverhältnisses durch Mietvertrag vom 19.2.92 ist das Zivilgesetzbuch der DDR § 130, Abs. 1 maßgebend. Hiernach entsteht das Mietverhältnis über eine Werkwohnung durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Betrieb als Vermieter und dem Mitarbeiter des Betriebes als Mieter. Demnach ist nur der Beklagte zu 1 passiv legitimiert.

Gemäß Art. 232, § 2, Abs. 1, BGB ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen. Für die Kündigung einer Werkwohnung gelten grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen und Kündigungsfristen für Wohnraum. Deshalb muß die Klägerin sowohl vor als auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die ihr möglicherweise zustehenden verkürzten Kündigungsfristen stets ihre berechtigten Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses, z.B. Betriebsbedarf im Kündigungsschreiben darlegen und im Streitfall beweisen (Vergleiche Landgericht Mannheim WM 73,22; Amtsgericht Stuttgart WM 74,126; Landgericht Stuttgart WM 92,25).

Die Kündigung des Mietverhältnisses vom 30.11.92 ist folglich unwirksam, weil die Klägerin ihre Kündigung allein auf den Umstand, daß das Arbeitsrechtsverhältnis beendet wurde, stützt und nicht im Kündigungsschreiben den Betriebsbedarf darlegte, d.h. die Wohnungsbewerber benannte und deren Wohnungsverhältnisse schilderte. Gemäß § 564 b, Abs. 3 BGB werden als berechtigte Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nur diejenigen Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Folglich wurde durch die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet, so daß die Voraussetzungen gem. § 556, Abs. 1, BGB ni...

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