Leitsatz (amtlich)

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Wirksamkeit entfaltende Pfändungen sind gem. § 89 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. AG Göttingen 74 IN 351/06, Beschl.v. 02.10.2006, NZI 2006, 714 = ZInsO 2006, 1063 = ZVI 2006, 522)

2. Eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht.

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 09.12.2006; Aktenzeichen 73 M 5008/06)

 

Tenor

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 09.12.2006 (73 M 5008/06) für unzulässig erklärt, soweit Forderungen gepfändet sind, die nach dem 27.09.2007 entstanden sind.

 

Gründe

Der Antrag ist begründet gem. § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen während er Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig sind. Gleiches gilt gem. § 294 Abs. 1 InsO nach Aufhebung der Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode bei d Schuldnern, die Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) gestellt haben.

An Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstehen, kann ein Pfandrecht nicht mehr wirksam begründet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung kann nicht mehr durchgesetzt werden, § 301 InsO. Handelt es sich um von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) kann der Gläubiger nicht mehr aus einem vor Verfahrenseröffnung erwirkten Titel, sondern nur aus der Tabelleneintragung vollstrecken, da ein vorheriger Titel aufgezehrt wird (FK-InsO/Ahrens § 302 Rz. 19). Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird (§§ 290, 295 ff., 300 InsO). Deshalb ist eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht veranlasst.

 

Fundstellen

ZInsO 2008, 1216

ZVI 2008, 178

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