Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen IX ZB 218/04)

LG Göttingen (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 10 T 94/04)

 

Tenor

Dem Schuldner wird die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Die dem Schuldner im Beschluss vom 03.03.2003 bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Dem Schuldner wird für die Durchführung des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung Rechtsanw… beigeordnet.

Wert: bis 22.000,00 EUR

 

Gründe

Mit Beschluss vom 03.03.2003 hat das Insolvenzgericht unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist dem Schuldner das Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode übersandt worden. Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen hat. Danach werden die in § 295 InsO geregelten Pflichten aufgeführt, u. a. die Verpflichtung, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Der Treuhänder informierte er den Schuldner am 24.04.2003 ausführlich auf dessen Bitten hin über die Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung bei einem eventuellen Vermögenserwerb (Schriftsätze vom 18.12.2003 Bl. 87 und 22.01.2004 Bl. 96 d. A.).

Am 25.06.2003 stellte der Treuhänder Antrag auf Anberaumung des Schlusstermines, den er mit Schriftsatz vom 17.09.2003 zurücknahm. Hintergrund war, dass der Vater des Schuldners am 17.07.2003 verstorben war. Die Sparkasse …, zugleich Gläubigerin im vorliegenden Verfahren, teilte unter dem 23.07.2003 (Bl. 81 d. A.) dem Finanzamt – Erbschaftssteuerstelle – ein Guthaben des Erblassers in Höhe von ca. 44.000,00 EUR mit. Am 28.07.2003 beantragte der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht Erteilung eines Erbscheines, der Wert ist vorläufig mit 40.000,00 EUR angegeben (Bl. 98 d. A.). Am 29.07.2003 wurde dem Schuldner der Erbschein erteilt (Bl. 97 d. A.). Am 26.08.2003 hob der Schuldner einen Betrag von 8.000,00 EUR ab. Nach Information durch die Sparkasse Göttingen über die Erbschaft wandte sich der Treuhänder an den Schuldner, der mit Schreiben vom 7. September 2003 (Bl. 90 d. A.) auf ein Schreiben vom 28.08.2003 hinwies. In diesem Schreinben (Bl. 91 d. A.) teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass ihm aus einer Erbschaft ein finanzieller Vorteil erwachsen sei, und bat darum, die Gläubiger zu kontaktieren und eine Quote i. H. v. ca. 50 % der Gesamtforderung auszuhandeln. Der Treuhänder hat dieses Schreiben nicht erhalten. Da der Schuldner die Auszahlung des Teilbetrages von 8.000,00 EUR gegenüber der Sparkasse Göttingen mit der Notwendigkeit der Begleichung von Beisetzungskosten begründet hatte, forderte ihn der Treuhänder zur Vorlage von Belegen auf. Nach mehreren Nachfragen teilte der Schuldner mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 (Bl. 94 d. A.) mit, die Bestattungskosten seien von der Familie getragen worden, die Summe von 8.000,00 EUR seien für Renovierungsarbeiten in den Zimmern seiner Kinder, für Bekleidung und Schulbedarf verwandt worden. Im Übrigen sei er, der Schuldner, damals nicht darüber informiert worden, dass er nicht hälftig über den Nachlass habe verfügen dürfen. Am selben Tage informierte der Treuhänder die Sparkasse Göttingen, und stellte anheim, Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu stellen. Ein entsprechender Antrag wurde am 10. Dezember 2003 (Bl. 80 d. A.) gestellt.

Am 16.12.2003 gab das Insolvenzgericht dem Schuldner zu dem Schreiben der Sparkasse Göttingen, insbesondere zum Verbleib und Verwendungszweck der 8.000,00 EUR, Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass die Stundung gemäß § 4 c Nr. 1 InsO aufgehoben werden kann.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 berief sich der Schuldner auf das von ihm mit Verfahrenseröffnung übersandte Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode, dass er dahin verstehe, dass er sich ab Eröffnung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode befinde und als Erbe lediglich die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben habe. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 wandte sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, die bereits den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eingereicht hatte, an das Insolvenzgericht und beantragte, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, festzustellen, dass dem Schuldner die Hälfte der angefallenen Erbschaft verbleibt, sowie dem Schuldner Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu gewähren. Sie beruft sich darauf, der Schuldner sei aufgrund der Belehrung in dem Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode davon ausgegangen, dass er lediglich die hälftige Erbschaft abführen müsse. Über die Höhe der Erbschaft sei dem Schuldner, der lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte, bei Erteilung des Erbscheines nichts bekannt gewesen. Zudem sei in dem Merkblatt nicht ausgeführt, dass der Treuhänder bei Erbeintritt sofort informiert werden müsse. Zur Barabhebung von 8...

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