Gründe

Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 06.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm Prozesskostenhilfe einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.07.2002 ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der pfändbare Anteil am Einkommen des Schuldners, der verheiratet und mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, beläuft sich ausweislich des Berichtes des Treuhänders vom 13.09.2001 auf monatlich 25,90 DM - 98,00 DM.

Mit vom 30.04.2003 datierten, bei Gericht am 19.06.2003 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Schuldner beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf 2.333,00 EUR anzuheben und dem Schuldner für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag dem Insolvenzrichter vorgelegt, der sich mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 RpflG Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe vorbehalten hat.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Auszugehen ist davon, dass es sich um einen Antrag auf Heraufsetzung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens des Schuldners gemäß § 850 f. Abs. 1 ZPO handelt. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes auch anwendbar in den vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren; für die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Verfahren ergibt sich die Möglichkeit aus §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2 InsO.

Auszulegen ist der Antrag dahin, dass der Schuldner im Wege der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 850 f. ZPO.

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheint gemäß § 121 Abs. 2 ZPO (ähnlich § 4 a Abs. 2 S. 1 InsO für Neuverfahren).

Für die vergleichbare Vorschrift des § 4 a Abs. 2 S. 1 InsO ist anerkannt, dass eine Anwaltsbeiordnung in Betracht kommt, wenn ein quasi kontraktorisches Verfahren vorliegt gemäß §§ 290, 296 InsO, ein Schuldenbereinigungsplan ergänzt bzw. nachgebessert werden soll oder die Rechtslage schwierig durchschaubar ist und dem Schuldner die Möglichkeit entsprechender Stellungnahmen eröffnet werden soll (FK-InsO/Kothe § 4 a Rz. 36 - 39; Kübler/Prütting InsO, § 4 Rz. 47; Uhlenbruck InsO, § 4a Rz. 11). Eine derartige Fallgestaltung liegt nicht vor. Vielmehr gilt es dem Schuldner um die Erhöhung des pfändungsfreien Anteiles des Arbeitskommens gemäß § 850 f. Abs. 1 ZPO.

Für die Einzelzwangsvollstreckung existieren bei der Serviceeinheit der M-Abteilung Antragsmuster, mit deren Hilfe entsprechende Anträge gestellt werden können. Entsprechende Antragsformulare sind inzwischen auch bei der Serviceeinheit der Insolvenzabteilung vorhanden und finden Verwendung.

Auch ist nicht ersichtlich, dass eine unklare Rechtslage vorliegt mit der Folge, dass für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens im Wege der Prozesskostenhilfe eine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet werden kann (so der Sachverhalt in dem Verfahren AG Göttingen 74 IK 81/99, Beschluss vom 02.04.2003, ZVI 2003, 176, 178 = ZInsO 2003, 435 = NZI 2003, 333 für die Frage, ob eine rückwirkende Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages im Insolvenzverfahren für bereits ausgezahlte Einkommensbeiträge möglich ist).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den ab dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren eine Anwaltsbeiordnung zu Lasten des Schuldners ginge, da gemäß § 292 Abs. 1 S. 2 InsO Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes nicht vorrangig aus pfändbarem Einkommen des Schuldners befriedigt werden und der sogenannten Nachhaftung gemäß § 4 b InsO unterfallen (FK-InsO/Grote § 292 Rz. 9a).

Die Zustellung des Beschlusses erfolgt förmlich im Hinblick auf das in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO (für Neuverfahren § 4 b Abs. 1 InsO) eingeräumte Beschwerderecht, obgleich Entscheidungen des Richters im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nicht anfechtbar sind (vgl. Uhlenbruck InsO, § 6 Rz. 6; FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 44 ff.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994233

InVo 2003, 418

ZInsO 2003, 667

ZVI 2003, 364

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