Gründe
I. Mit Beschluss vom 23.01.2004 ist über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Dipl.-Rpfl. H. zum Treuhänder bestellt worden. Gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind die erforderlichen Zustellungen auf den Treuhänder übertragen worden. Mit Schriftsatz 25.10.2004 hat der Treuhänder für Zustellungen am 09.02.2004 und 25.10.2004 gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Erstattung der Zustellkosten beantragt. Unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Chemnitz vom 21.10.2003 (ZInsO 2004, 200 = ZIP 2004, 84) hat er für jede Zustellung einen Betrag von 2,70 EUR, insgesamt 122,15 EUR, geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 02.11.2004 hat der Rechtspfleger unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.07.2004 (ZInsO 2004, 908 = ZIP 2004, 1822) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, dass mit Beschluss vom 18.10.2004 dem Treuhänder im Hinblick auf die Anzahl von mehr als 16 Gläubigern eine erhöhte Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in der ab dem 07.10.2004 geltenden Fassung zugebilligt wurde.
Gegen den am 04.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Treuhänder mit Schriftsatz vom 05.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, in der er der Rechtsauffassung des Rechtspflegers entgegengetreten ist. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Insolvenzrichter zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der zulässige Rechtsbehelf ist begründet.
1) Gemäß § 4 InsO i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO ist in Kostensachen eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig, wenn der Wert der Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - bis 200,00 EUR beträgt. Da die angefochtene Entscheidung vom Rechtspfleger getroffen worden ist, ist jedoch gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die sofortige Erinnerung zulässig. Darüber entscheidet - nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - abschließend der Insolvenzrichter.
2) Der Rechtsbehelf ist begründet. Sind dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen, kann er gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Ersatz der Zustellkosten als Auslagen verlangen (Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV § 3 Rz. 68).
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO ist es grundsätzlich Aufgabe des Insolvenzgerichtes, die Zustellungen vorzunehmen. Werden sie gemäß § 8 Abs. 3 InsO dem Insolvenzverwalter/Treuhänder übertragen, sind sie nach § 4 Abs. 2 InsVV gesondert zu ersetzen und können nicht mit Zuschlägen zur Vergütung verrechnet werden (so im Rahmen von Zuschlägen gemäß § 3 InsVV LG Bamberg ZInsO 2004, 1196, 1197).
b) Auch durch den bei erhöhter Gläubigerzahl steigenden Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sind die Zustellungen nicht mit abgedeckt. Bei den Zustellkosten handelt es sich nicht um Auslagen i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV (LG Chemnitz ZInsO 2004, 200 = ZIP 2004, 84 mit zust. Anm. Voß EWiR 2004, 1045). Führt das Insolvenzgericht die Zustellungen durch, fallen sie dort in gleicher Höhe an, und zwar als Auslagen gem. § 1 GKG. Die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter/Treuhänder kann die Erstattungsfähigkeit nicht ausschließen.
c) Der Beschluss des BGH vom 22.07.2004 (ZInsO 2004, 908 = ZIP 2004, 1822) steht dem nicht entgegen. Der BGH behandelt die Frage eines Zuschlages wegen Übertragung der Zustellungen unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Die weiteren Ausführungen des BGH, dass die jeweiligen Zuschläge ggf. aufeinander abzustimmen sind, beziehen sich darauf, dass neben einem Zuschlag wegen der Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO auch wegen einer größeren Anzahl von Gläubigern ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht auf die Abstimmung zweier Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Auf die weitere Frage, ob im Rahmen des §13 InsVV die Regelung des § 3 InsVV an wendbar ist, kommt es daher nicht an.
Vielmehr geht es um die Erstattung besonderer Kosten im Einzelfall gemäß § 4 Abs. 2 InsVV als Auslagen. Die Geltendmachung dieser Auslagen ist nicht durch die in § 13 InsVV n. F. normierten Erhöhungstatbestände ausgeschlossen. Diese betreffen die Grundvergütung, nicht aber die gesonderten Auslagen, die durch Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO entstehen. Zutreffend weist der Treuhänder in seiner Rechtsbehelfsbegründung darauf hin, dass auch der Verordnungsgeber in der Begründung zur Neufassung der InsVV zum 07.10.2004 im Rahmen des § 13 InsVV n. F. nicht die Frage der übertragenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO thematisiert. Ebenso zutreffend weist er darauf hin, dass die Erhöhungstatbestände allein an die Anzahl der zur Tabelle anmeldenden Gläubiger abstellen, während zumindest bis zum Schlusstermin an sämtliche vom Schuldner benannten bzw. sonst bekannt gewordenen Gläubiger Zustellungen vorzunehmen sind.
d) Gemäß § 4 InsO i. V. m. § 287 ZPO schätzt das Insolvenzgericht im Anschluss an die Entscheidungen des LG Chemnitz (ZIP 2004, 84, 85 = ZInsO 2004, 200) und des LG Bamberg (ZInsO 2004, 1196, 1197) die Auslagen pro Zustellung auf 2,...