Leitsatz (amtlich)

›1. Beruft sich ein Gläubiger bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren auf Verheimlichung von Einkommen des Schuldners, ist er mit einem Antrag auf Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO wegen Versäumung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO präkludiert.

2. Es bleibt dahingestellt, ob und in welchem Umfang bei Vorliegen von Indizien für ein Scheinarbeitsverhältnis der Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und inwieweit vom Schuldner Angaben verlangt werden können.

3. Anders als bei Ablehnung eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO für die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist bei Ablehnung des Versagungsantrages für die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO der Richter zuständig.‹

 

Gründe

I. Der Schuldner stellte im Jahre 1999 Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Antrag ist ein monatliches Nettoeinkommen von 1.025 DM angegeben. Nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens versagte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.02.2000 dem Schuldner die beantragte Prozesskostenhilfe, da bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1.899,60 DM der pfändbare Anteil von 455,70 DM die voraussichtlichen Kosten abdeckte. Mit Beschluss vom 28.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem im Schlusstermin vom 04.09.2000 keine Versagungsanträge gestellt worden waren, wurde mit Beschluss vom selben Tage Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung gem. Artikel 107 EGInsO auf fünf Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 11.10.2000 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Mit Schreiben vom 14.10.2005 gab die Rechtspflegerin den Gläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit, binnen 14 Tage evtl. Einwendungen gem. §§ 296, 297 InsO gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erheben.

Fristgemäß beantragte der versagungsantragstellende Gläubiger mit Anwaltschriftsatz vom 01.11.2005 Versagung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Schuldner sei während des gesamten Zeitraumes bei seiner Tochter beschäftigt gewesen. Wie bereits im Schriftsatz vom 13.09.1999 - im Rahmen des Schuldenbereinigungsplanverfahrens - ausgeführt, sei das Arbeitsverhältnis von Anbeginn an darauf angelegt gewesen, nach besten Kräften die Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger zu vereiteln. Da der Schuldner sich seiner Tochter als Scheinfirmeninhaberin bedient habe, müsse das übliche Einkommen eines Maklers von mindestens 3.500 EUR zugrunde gelegt werden; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens als selbständiger Makler tätig war. Dem Schuldner sei aufzugeben, die Einkommensteuerbescheide der letzten fünf Jahre vorzulegen. Da sich sämtliche Fakten aus der Insolvenzakte ergeben, bedürfe es keiner Glaubhaftmachung.

Der Schuldner weist darauf hin, dass er bereits seit September 1994 als Angestellter tätig war und sein Einkommen ordnungsgemäß dem Treuhänder mitgeteilt und soweit erforderlich Zahlungen geleistet habe. Der Treuhänder weist darauf hin, dass der Schuldner unter Vorlage der jeweiligen Bescheide seit dem Jahr 2002 seine Arbeitslosigkeit anzeigte und im Jahre 2004 eine Maklertätigkeit wieder aufnahm.

Mit Übersendung der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht den versagungsantragstellenden Gläubiger hingewiesen auf die Vorschriften des § 296 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz InsO, Satz 2 und Satz 3 InsO.

Der Gläubiger beantragt nunmehr, dem Schuldner aufzugeben, an Eides statt zu versichern, dass er keine Scheinselbständigkeit ausübte und ihm aus erwirtschafteten Gewinnen keine finanziellen Mittel zuflossen.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu erteilen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 1, Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Entgegen § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO hat der Gläubiger trotz gerichtlichen Hinweises nicht die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 glaubhaft gemacht.

1) Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Versagungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

Die dem Schuldner während der sogenannten Wohlverhaltensperiode obliegenden Verpflichtungen sind in § 295 InsO aufgeführt. Gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO darf der Schuldner keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Der 1944 geborene Schuldner befand sich zeitweise bei seiner 1976 geborenen Tochter in einem Anstellungsverhältnis, das bereits seit September 1994 bestand. Der Schuldner weist darauf hin, dass er sein Einkommen dem Treuhänder mitteilte und Zahlungen leistete. Der Treuhänder weist darauf hin, dass der Schuldner seit dem Jahr 2002 arbeitslos gemeldet war und im Jahre 2004 eine Maklertätigkeit wieder aufnahm. Wegen der Einzelheiten nimmt er Bezug auf seine Jahresberichte. Aus diesen ergibt sich, dass der Schuldner zunächst pfändbares Einkommen in Höhe von 455,70 DM erzielt, sodann wegen Arbeitslosigkeit unpfändbar war und na...

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