Gründe

Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4 a Inso bewilligt werden. Eine Stundung kann danach nur bewilligt werden, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen wird. Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls zur Zeit nicht stellen. Nach dem Vermögensverzeichnis verfügt der Schuldner weiter über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000 EUR, die nach den bisherigen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten sind. Gleiches gilt für die Ansprüche aus Arbeitseinkommen gegenüber der Firma BIG in Höhe von knapp 34.000EUR. Unklar ist desweitern,ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen sind, die die Verfahrenskosten abdecken.

Das Gericht sieht desweiteren keinen Anlass, wieder in das Verbraucherinsolvenzverfahren zurückzukehren. Der Schuldner mag zwar früher auch angestellt gewesen sein, er ist jedoch als maßgeblicher Mitgesellschafter verschiedener Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch selbständig tätig gewesen. Wie er selbst vorträgt, stammen seine wesentlichen Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit. Da die Gesellschaften kein Kapitalgesellschaften sind, liegen keine bloßen Geldanagen vor.

Schließlich kann dem Schuldner nicht in der Auslegung von § 304 InsO n.F. gefolgt werden. Ehemals Selbständigen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren nur offen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht in freier Überzeugung. Angesichts der verschiedenen Beteiligungen, des Grundvermögens und der Verpfändungen und Belastungen können die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht als überschaubar bezeichnet werden. § 304 Abs. 2 InsO verbietet es lediglich, bei mehr als 19 Gläubigern von einer Überschaubarkeit auszugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994230

NZI 2002, 38

VuR 2002, 140

ZInsO 2002, 147

ZVI 2002, 25

ZVI 2002, 26

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge