Gründe

Der anwaltlich vertretene Schuldner hat am 21.11./22.11.2001 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der Schuldner betrieb von 1983 bis 1993 eine Versicherungsagentur, die er schließen mußte. Im wesentlichen aus dieser Tätigkeit stammen Forderungen von zehn Gläubigern in einer Gesamthöhe von ca. 97.000,00 DM. Im Jahre 1999 eröffnete der Schuldner erneut eine Versicherungsagentur. Seine durchschnittlichen Provisionseinnahmen einschließlich abnehmender Bürokostenzuschüsse der Versicherung betragen im Jahr 2001 monatlich 4.585,00 DM. Die monatlichen Betriebsausgaben belaufen sich auf 1.585,00 DM, so dass ihm nach Steuern 2.671,20 DM netto verbleiben. Der Schuldner errechnet sich einen pfändbaren monatlichen Betrag von 1.015,70 DM und ab dem 01.01. 2002 einen monatlich pfändbaren Betrag von 602,00 DM bzw. 301 EUR.

Mit Beschluß vom 27.11.2001 hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte Pfändungen von Arbeitseinkommen des Schuldners. Das Wohnsitzgericht des Schuldners hatte bereits zuvor am 07.11.2001 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen einer der Gläubigerinnen gegen den Schuldner erlassen. Drittschuldner sind ein weiteres Kreditinstitut, zugleich Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens, der Arbeitgeber des Schuldners hinsichtlich der Provisions- und Kostenzuschußansprüche sowie das Finanzamt im Hinblick auf Steuererstattungsansprüche des Schuldners für das Jahr 2000. Nach Angaben des Schuldners wurde der Beschluß seinem Arbeitgeber am 21.11.2001 zugestellt, die Zustelldaten bei den weiteren Drittschuldner sind nicht mitgeteilt.

Am 29.11.2000 stellt der Schuldner einen Aufhebungs- bzw. Einstellungsantrag bei seinem Wohnsitzgericht. Mit Beschluß vom 04.12.2001 stellte das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 07.11.2001 mit der Maßgabe ein, dass die gepfändeten und insoweit auch pfändbaren Beträge gem. §§ 850 ff. ZPO weder an die Gläubigerin noch an den Schuldner auszuzahlen, sondern von den Drittschuldnern bis auf weiteres einzubehalten oder zu hinterlegen sind.

Der Schuldner weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch Provisionsansprüche eines Versicherungsagenten unter Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO fallen. Nach seinen Angaben ergibt sich bei einer monatlichen Zahlung von 4.585,00 DM ein Pfändungseinbehalt von 2.588,70 DM. Von dem verbleibenden Betrag von 1.936,30 DM verbleibe nach Abzug der monatlichen Betriebskosten von 1.585,00 DM nur ein Betrag von ca. 400,00 DM. Folge der Pfändungslage sei, dass der Schuldner seinen Betrieb schließen müsse und die im Schuldenbereinigungsplan angestrebte Gläubigerbefriedigung mit einer Quote von ca. 70 % sich nicht erreichen lasse.

Der Schuldner beantragt, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Duderstadt vom 07.11.01 (1 M 1151/01 und 1 M 1197/01), auch in der Form des Beschlusses vom 04.12.2001 (1 M 1151/01), aufzuheben und insofern den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 27.11.2001 auch hinsichtlich des bereits vorher gepfändeten Arbeitseinkommens abzuändern,

hilfsweise, die vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit der Maßgabe aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen, dass die Drittschuldnerin monatlich den gegenwärtigen pfändbaren Betrag von DM 1.015,70 und ab 01.01.2002 den pfändbaren Betrag von DM 602,00 (301,00 EUR) einbehält und auf das Hinterlegungskonto des Insolvenzgerichts einzahlt und die weitere Provisionen und Kostenzuschüsse monatlich an den Schuldner auszahlt.

I. Gem. § 36 InsO in der ab dem 01.12.2001 geltenden Fassung ist bereits im Eröffnungsverfahren das Insolvenzgericht zuständig u. a. für Entscheidungen gem. § 850 f Abs. 1, § 850 i ZPO. Auch im Eröffnungsverfahren ist zuständig der Rechtspfleger (AG Göttingen NZI 2000, 493, 494; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 2 Rz. 32 a; Vallender NZI 2001, 561, 562). Aus der Regelung des § 18 Abs. 2 Rechtspflegergesetz ergibt sich allerdings die Befugnis des Richters zur Entscheidung. Von dieser Befugnis macht der Richter Gebrauch.

II. Gem. § 114 Abs. 3 InsO sind vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgte Pfändungen wirksam bis zum Zeitpunkt der Eröffnung. Vor diesem Hintergrund hat das Insolvenzgericht den Beschluß vom 27.11.2001 von dem gem. §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO getroffenen Beschluß ausgenommen die vor Erlaß jenes Beschlusses erfolgten Pfändungen von Arbeitseinkommen des Schuldners. Auch wenn das Insolvenzgericht befugt ist, alle Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 57) besteht hier keine Veranlassung, die Beschlüsse des Wohnsitzgerichtes des Schuldners oder den Beschluß des Insolvenzgerichtes vom 27.11.2001 abzuändern. Es ist nicht ersichtlich und vorgetragen, dass die Pfändung...

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