Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 1.700,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Hohe leisten.

4. Der Streitwert wird festgesetzt bis zum 08.12.1999 auf bis zu 10.000,00 DM und für den Zeitraum danach auf bis zu 9.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Mietzins im Urkundsprozess geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Objektes Hermann-Föge-Weg 4 in Göttingen. Die Beklagten sind seit dem 01.07.1997 Mieter der Wohnung im ersten Obergeschoss. Der monatlich zu entrichtende Mietzins beläuft sich auf 2.150,00 DM zuzüglich 300,00 DM Nebenkosten. Der Gesamtbetrag von 2.450,00 DM ist jeweils bis zum 3. eines jeden Monates im Voraus zu entrichten.

Die Beklagten zahlten den Mietzins für August bis November 1999 (zunächst) nicht. Im Verlauf des Rechtsstreites ist auf den Mietzins für August 1999 ein Teilbetrag in Höhe von 800,00 DM gezahlt worden.

Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 500,00 DM haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.300,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Weiter treten sie der Klagforderung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als unzulässig gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abzuweisen.

Gemäß § 592 ZPO kann ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Dass die Beklagten zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet sind, ergibt sich hier aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 26.03.1997.

Ob Mietforderungen im Urkundsprozess geltend gemacht werden können, ist umstritten. Für den Fall der Geschäftsraummiete hat der BGH mit Beschluss vom 10.03.1999 (ZMR 1999, 380 f) unter Abänderung eines Urteiles des KG vom 30.10.1997 (ZMR 1999, 394) entschieden, dass Mietzinsforderungen im Urkundsprozess geltend gemacht werden können. Der BGH hat die von Sternel vertretene Auffassung abgelehnt, dass einer Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozess entgegenstehe, dass die Minderung im Mietrecht automatisch eintrete mit der Folge, dass der Vermieter darlegen müsse, dass er seinerseits ordnungsgemäß erfüllt habe, was er durch Urkunden regelmäßig nicht belegen könne. Aus dem Beschluss des BGH wird die Folgerung gezogen, dass auch Mietzinsforderungen Über Wohnraum im Urkundsprozess geltend gemacht werden können (Heim, ZMR 1999, 372 ff.).

In der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte ist die Frage umstritten. Teilweise wird die Möglichkeit bejaht (LG Bonn, WuM 1986, 109 f), teilweise wird sie abgelehnt (LG Augsburg, WuM 1993, 416 f). Auch ein Teil der Literatur hält einen Urkundsprozess für unzulässig (Herkenrath, Anmerkung zu LG Bonn, WuM 1986, 110 f; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, V 37). Argumentiert wird damit, dass durch die Zulassung des Urkundenverfahrens die Vorschriften des sozialen Mietrechtes urterlaufen werden würden, z.B. §§ 537 Abs. 3, 552 a BGB. Der Mieter wäre auf Grund einer Verurteilung im Urkundsprozess zunächst zur Zahlung verpflichtet und könnte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gemäß §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO oder gemäß § 707 ZPO erreichen. Diese Argumente überzeugen. Der Gesetzgeber hat bei Wohnraummiete bewusst unabdingbare Schutzvorschriften zu Gunsten des Mieters in das BGB aufgenommen, so die zitierten Vorschriften der §§ 537 Abs. 3, 552 a BGB. Diese Vorschriften würden unterlaufen, wenn ein Vermieter seine Mietzinsansprüche im Urkundsprozess geltend machen könnte. Seine Gegenansprüche, insbesondere Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nicht mit den im Urkundsprozess möglichen Beweismitteln gemäß § 595 Abs. 2 (Urkunden, Antrag auf Partei Vernehmung des Gegners) nachweisen können.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber habe mehrfach die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Änderung der §§ 592 f ZPO vorzunehmen (so aber Heim, ZMR 1999, 372, 374). Es existieren bislang kaum Entscheidungen in der Rechtsprechung zu diesem Problemkreis. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen hat.

Die Klage ist daher als Urkundenprozess als unzulässig gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91 a, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Soweit die Par...

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