Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird geboten, die Trinkwasserversorgung der Mietwohnung der Antragsteller Wohnung Nr. 2, ca. 89 m² im 1. Obergeschoss/Dachgeschoss, … mit sofortiger Wirkung durch Aufhebung der Sperrung wieder herzustellen.

2. Die Antragsgegnerin hat es mit Wirkung für die Zukunft zu unterlassen, die Trinkwasserversorgung der Mietwohnung der Antragsteller Wohnung Nr. 2, ca. 89 m² im 1. Obergeschoss/Dachgeschoss, … für den Zeitraum des Bestehens des Mietverhältnisses zwischen den Parteien eigenmächtig oder durch Beauftragung Dritter sperren zu lassen.

3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 und 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Wochen festgesetzt werden kann.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Kläger haben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Beklagte mit Hinweis auf die Nichtzahlung einer Betriebskostenabrechnung und einer angekündigten Mietminderung die Zufuhr von Trinkwasser in der Wohnung der Antragsteller gesperrt hat. Dazu ist die Beklagte als Vermieterin nicht berechtigt. Sie muss ihre Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen. Eigenmächtige Unterbrechung von Energie oder Wasserzufuhr in eine Mietwohnung durch den Vermieter ist nicht nur eine unzulässige Rechtsausübung, sondern erfüllt ggf. auch strafrechtliche Tatbestände.

Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Gebot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1057956

WuM 2003, 265

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