Tenor
1. Die folgenden in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 14.07.1999 gefaßten Beschlüsse werden für ungültig erklärt:
* TOP 4) Beschluß zur Kostenfreistellung der Gewerbeeinheiten
Die Wohnungseigentümer beschließen:
Die Gewerbeeinheiten 1–11 werden rückwirkend ab 01.01.1999 von den Kostenpositionen
- Aufzug
- Müll (nach Vorlage der eigenständigen Anmeldung für Müll beim Steueramt)
- Hausreinigung
freigestellt.
* TOP 5). Beschluß zur Kostenfreistellung der Stellflächen in der Tiefgarage
Die Wohnungseigentümer beschließen:
Die Teileigentumseinheiten, Stellflächen 1–38, werden ab dem 01.01.1999 von den Kostenpositionen
- Aufzug
- Müll
- Hausreinigung für Treppenhäuser
freigestellt.
* TOP 6) Beschluß zur Kostenbeteiligung der Stellflächen an Stromkosten
Die Wohnungseigentümer beschließen:
Die Teileigentumseinheiten, Stellflächen 1–38, werden ab 01.01.1999 in der Verwaltungsabrechnung nur an den Stromkosten zur Betreibung des Tiefgaragentores sowie der Beleuchtung für die Tiefgarage beteiligt.
* TOP 7) Beschluß zur Freistellung der Stellflächen von Heiz- und Wasserkosten
Die Wohnungseigentümer beschließen:
Die Teileigentumseinheiten, Stellflächen 1–38, werden von den Positionen Heiz- und Warmwasserkosten freigestellt, da es hier keine Meßeinrichtungen gibt.
* TOP 8) Beschluß zur Kostenfreistellung der Wohnungen in der … (Kemläden)
Die Wohnungseigentümer beschließen:
Die Wohnungen in der … werden von den Kostenpositionen
- Aufzug
freigestellt.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer künftigen Wohnungseigentümergemeinschaft in den Häusern … Die Anbahnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft geht zurück auf eine notarielle Teilungserklärung, die die Grundstückseigentümerin am 26.11.1996 abgab. In § 8 der Teilungserklärung werden Regelungen über Versicherungen, Lasten und Kosten für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum getroffen, insbesondere auch über den Umlageschlüssel für entstehende Kosten. Ebenfalls am 26.11.1996 schloß die Antragstellerin zu 1 einen notariellen Kaufvertrag über 9 zu erstellende Eigentumswohnungen ab. In § 11 Ziffer 2 des Kaufvertrages ist geregelt, daß mit der Abnahme und Übergabe des Wohnungs- bzw. Teileigentums der Käufer als Miteigentümer der Wohnungsanlage insofern gilt, als er von da an alle Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumgesetz gegenüber den Miteigentümern und Mitbewerbern übernimmt. Zum genauen Inhalt der Teilungserklärung wird auf Blatt 46 ff, zum genauen Inhalt des notariellen Kaufvertrages auf Blatt 17 ff der Akte verwiesen.
Die Abnahme aller Wohnungen erfolgte bis zum Juni 1997. Im Mai 1998 wurden die Anträge auf Errichtung der Wohnungsgrundbücher, im September 1998 die Anträge auf Eigentumsumschreibung beim Amtsgericht Greifswald – Grundbuchamt – gestellt. Die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch ist noch nicht vollzogen. Ebenso wenig liegen Auflassungsvormerkungen zugunsten der Mitglieder der künftigen Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Bis zum Juli 1999 waren alle Wohneinheiten durch die Mitglieder der künftigen Wohnungseigentümergemeinschaft in Besitz genommen. Am 14.07.1999 kam es zu einer Versammlung der künftigen Wohnungseigentümer. Auf dieser Versammlung wurde durch die Verwalterin darauf hingewiesen, daß aufgrund der noch nicht erfolgten Eintragung der Wohnungseigentümer ins Grundbuch möglicherweise eine Anfechtung der auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse erfolgen könne, dies insbesondere hinsichtlich der sich auf die Kostenverteilung beziehenden Tagesordnungspunkte. Auf der Versammlung wurden sodann u.a. die im Tenor genannten Beschlüsse gefaßt. Alle diese Beschlüsse stellen eine Veränderung der in der Teilungserklärung geregelten Kostenregelungen bzw. Umlageregelungen dar. Auf der Versammlung vom 14.07.1999 waren nicht alle stimmberechtigten Eigentümer anwesend. Auch innerhalb der anwesenden Eigentümer wurden die hier angefochtenen Beschlüsse nicht einstimmig, sondern lediglich durch Mehrheitsbeschlüsse gefaßt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß auf die gefaßten Beschlüsse bereits die Regelupgen aus dem Wohnungseigentumsgesetz anwendbar seien und daher die Beschlüsse aufgrund fehlender Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer rechtswidrig erfolgt seien.
Die Antragsteller beantragen,
die im Tenor genannten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Regeln über die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund fehlender dinglicher Sicherung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung noch nicht anwendbar war und somit die Abfassung der angegriffenen Beschlüsse im Mehrheitswege möglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Anfechtungsantrag der Antragsteller hat Erfolg.
Die Zulässigkeit des Antrags ist gegeben. Insbesondere erg...