Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.300.- DM nebst 4 % Zinsen seit 15.9.1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.000,- DM abwenden.
Streitwert: unter 1.500,- DM
Tatbestand
Am 12.5.1988 wurde anläßlich des bevorstehenden Schützenfestes in Grevenbroich-Neukirchen neben dem Haus des Schützenkönigs, des Zeugen ... ein Festzelt nebst eines mit Tannenzweigen und Papierrosen geschmückten Vorbaues errichtet. Das ca. 15 m lange, ca. 8 m breite und ca. 3 m hohe Zelt bestand aus einer Stahlrohrkonstruktion mit aufgelegten Zeltplanen. Auf dem Vorbau wurde auf einem Querverbindungsstück, einer Stahltraverse, die Königskrone befestigt. Die Königskrone ist eine Metallkonstruktion, die mit einer größeren Anzahl von elektrischen Glühlampen zu je 25 Watt bestückt ist. Diese Lichterkrone hatte der Beklagte vor vielen Jahren anfertigen, von dem inzwischen verstorbenen Elektromeister ... verkabeln lassen und sie seither schon mindestens ca. 15 mal Schützenvereinen für ähnliche Feste überlassen.
Am Vormittag des 14.5.1988 wurden von der Garage des Zeugen ... aus Stromverlängerungskabel in das Zelt gelegt, teilweise um die Stangen des Stahlgerüstes gewunden und auch die Schützenkrone des öfteren probeweise eingeschaltet. Bei diesen Arbeiten half der Zeuge und Elektromeister ... Schwiegersohn des Zeugen ... mit. Wer die Krone auf dem Vorbau befestigt und das herabhängende Stromkabel durch die Tannenschmückung in den Vorbau hinein verlegt hat, ist offengeblieben. Während dieser Arbeiten spielte der damals 10 Jahre alte Kläger in der Nähe mit einigen Spielkameraden Verstecken. Als er einmal unter den Zeltplanen Kameraden suchte, faßte er auch mit der Hand an das Stahlgerüst des Zeltes, bekam einen Stromschlag und fiel bewußtlos zu Boden, wobei er auch mit dem Hals in Kontakt mit einem stromführenden Rohr kam. Wegen erlittener Brandverletzungen wurde er in das St. Lukas-Krankenhaus in Neuss verbracht, wo er zwei Tage auf der Intensivstation und weitere fünf Tage stationär verblieb; anschließend war er noch eine Woche schulunfähig.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Lichterkrone dem Schützenverein gegen ein Entgelt von 50,- DM überlassen; die Stromspannung sei durch die Lichterkrone auf das Zeltgestänge übertragen worden; die Krone sei mangelhaft verkabelt und nicht mit einem Schutzleiter verbunden gewesen; er, der Kläger, habe Narben zurückbehalten; unfallbedingt habe er nicht als Edelknabe am Schützenfest und später an Fußball- und Leichtathletikveranstaltungen teilnehmen können.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe vor Überlassung der Lichterkrone geprüft, ob alle Glühbirnen in Ordnung seien; defekte Lampen habe er ersetzt; dafür und zur Ausbesserung der Krone mit Farbe habe er Material für 40,- DM gekauft; diesen Betrag habe ihm der Schützenzug erstattet und nicht als Entgelt für die Überlassung gezahlt; der Beklagte bestreitet die Verursachung des Stromschlages durch den Zustand seiner Krone, etwaige Defekte hätte der Elektromeister ... bemerken müssen; im übrigen ist er der Ansicht, daß er als Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Ermittlungsakten 11 Js 749/88 jug der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschriften vom 6.11, und 11.12.1989 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte Verletzungen des Klägers dadurch fahrlässig verursacht, daß er eine elektrisch unsichere Schützenkrone an Dritte zur Verwendung weitergegeben hat, ohne sie vorher auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen oder wenigstens darauf hinzuweisen, daß er sie nicht auf ihre Sicherheit überprüft habe.
Nach dem Beweisergebnis steht zunächst außer Zweifel, daß die Lichterkrone elektrisch unsicher war, insbesondere den VDE-Vorschriften widersprach, und als einzige Ursache für den vom Kläger erlittenen Stromschlag in Frage kommt. Der Sachverständige ... hat überzeugend anhand der von den Polizeibeamten bei den Ermittlungen von der Krone gefertigten Lichtbilder (Bl. 11 d. Ermittlungsakte) nachgewiesen, daß eines der stromführenden, lose verlegten Kabel blank war und mit dem Metallgehäuse der Krone in Kontakt kommen konnte und daß der ursprünglich vorhanden gewesene Schutzleiter (Erdleiter) abgeschnitte...