Entscheidungsstichwort (Thema)

Mahnverfahren. Erinnerung gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Restforderung. Teilzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die pauschale Behauptung, die Forderung sei beglichen, hindert nicht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es kann vom Antragsteller nicht der Nachweis verlangt werden, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht

 

Normenkette

ZPO §§ 732-733

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen.

Der Gläubiger muss insoweit ein Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 724 ZPO sowie zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 733 Rz. 4 ff.).

Das Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 724 ZPO steht grundsätzlich der Partei zu, die den zu vollstreckenden Titel erstritten hat (Zöller, ZPO, § 724 Rz. 3).

Dies trifft fraglos auf den Antragsteller zu.

Durch die vorgelegte anwaltliche Versicherung, nicht im Besitz des Titels zu sein und dessen Verbleib nicht zu kennen sowie durch die abschriftlich vorgelegten Teilvollstreckungsaufträge an den zuständigen Gerichtsvollzieher und letztlich auch dessen Schreiben vom 25.08.2009, wonach der Titel voraussichtlich auf dem Postweg verloren gegangen sei, hat der Antragsteller den irregulären Verlust des Titels und damit auch sein besonderes Interesse an der erneuten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft gemacht.

Berechtigte, entgegenstehende Interessen des Antragsgegners bzw. Schuldners sind ebenfalls nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen: Zöller, § 733 Rz. 9 ZPO).

Durch die vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller hinreichend dokumentiert, vor dem fraglichen Verlust des Vollstreckungstitels dem Gerichtsvollzieher jeweils zwei Teilvollstreckungsaufträge über relativ geringe Teilforderungen erteilt zu haben.

Soweit sich der Antragsgegner demgegenüber auf ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 06.10.2008 zum Beweis dafür bezieht, zuvor die Restforderung beglichen zu haben, hat der Gerichtsvollzieher darin zunächst ausdrücklich nur mitgeteilt, dass der "geltend gemachte" Anspruch beglichen worden sei.

Ein Schreiben des Gerichtsvollziehers, nach dem dem Schuldner nach vollständiger Begleichung der titulierten Forderung der Vollstreckungstitel etwa ausgehändigt werde, hat er demgegenüber nicht vorgelegt.

Vielmehr hat der zuständige Gerichtsvollzieher nach mehrfacher Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers letztlich mit Schreiben vom 25.08.2009 mitgeteilt, dass die Vollstreckungsunterlagen an ihn "expediert" worden sein müssen.

Letztlich ist der Antragsgegner der vom Antragsteller vorgelegten Forderungsaufstellung und den darin jeweils geschilderten mehrfachen Teilzahlungen in jeweils geringer Höhe nicht substantiiert entgegen getreten.

Seine schlichte Behauptung, die Gesamtforderung sei ausweislich der Restzahlung vom 16.03.2008 in Höhe von 340,50 € vollständig beglichen worden, ist angesichts des abschriftlich dokumentierten Teilvollstreckungsauftrages vom 06.12.2007 sowie der erwähnten Mitteilung des Gerichtsvollziehers nicht ausreichend.

Auch das Beschwerdevorbringen erschöpft sich demgegenüber in der nicht weiter

konkret dargelegten oder belegten pauschalen Behauptung, an den Antragsteller in den letzten zehn Jahren Zahlungen geleistet zu haben.

Vor diesen Hintergrund hat die Rechtspflegerin zu Recht der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entgegenstehende berechtigte Interessen des Schuldners verneint.

Soweit er weiterhin geltend machen will, die Forderung insgesamt beglichen zu haben, ist er daher zu Recht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO verwiesen worden.

Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 08.06.2005 (3 T 53/05) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da jener Fall einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich die unstreitige Aushändigung des Schuldtitels an den Vollstreckungsschuldner, wie ihn § 757 ZPO vorschreibt, betraf und dort eine versehentliche Aushändigung des Schuldtitels ausgeschlossen werden konnte.

So ist der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt ersichtlich nicht gestaltet.

Es erscheint daher verfehlt, vorliegend von dem Gläubiger den vollständigen Beweis zu verlangen, dass seine Forderung noch im zu vollstreckenden Umfang besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4712371

FoVo 2010, 232

VE 2011, 4

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