Tenor

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung Schreinerweg 27–37, 24–48, 22549 Hamburg, vom 06.12.2012 zum Tagesordnungspunkt 10 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83 % und die Verwalterin W. Johannes Wentzel Dr. Nachf. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jens-Ulrich Kießling, Walter Kießling, Matthias Rose, Stresemannallee 102–104, 22529 Hamburg, 17 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Verwalterin können die Vollstreckung der Beklagten beziehungsweise der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Schreinerweg 27–37, 24–48 in Hamburg. Sie streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses. Anlass für diesen waren die Feuchtigkeitserscheinungen mit geringfügiger Schimmelpilzflecken an der Küchenwand der Wohnung der Klägerin aufgrund mangelhafter Isolierung des Gemeinschaftseigentum.

Die Teilungserklärung sieht in § 16 Ziffer 4 vor, dass die Abstimmung in den Eigentümerversammlungen nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen habe und gemäß § 16 Ziffer 9, die Versammlung beschlussfähig sei, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten seien.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.12.2012 fassten die Anwesenden zu TOP 10 den Beschluss, dass die Kondensationsprobleme am Lüftungsschacht in der Wohnung der Klägerin durch eine Innendämmung mittels einer Kalzhiumsilikatplatte beseitigt werden solle für Kosten von voraussichtlich EUR 500,– zuzüglich Umsatzsteuer, welche aus dem laufenden Instandhaltungshaushalt finanziert werden solle. Zu diesem Zeitpunkt waren noch Miteigentümer anwesend beziehungsweise vertreten, auf welche Mieteigentumsanteile in Höhe von insgesamt 4.828/10.000 entfielen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beschluss widerspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ausschließlich der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Beschlussinhalt sei damit in Einklang zu bringen. Der Verpflichtungsantrag sei trotz der Nichtigkeit des Beschlusses möglich, weil diejenigen, welche zuvor gegangen seien, damit ihr Desinteresse bekundet hätten. Ein anderes Ergebnis sei nicht zu erwarten.

Die Klägerin beantragt nach Klarstellung,

  1. Den Beschluss der Beklagten in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.12.2012 zu TOP 10 für ungültig zu erklären
  2. Die Beklagten zu verpflichten, zu beschließen, die Neudämmung des Lüftungsrohrs der Tiefgarage vorzunehmen, welches im Bereich der Küche des Wohnungseigentums der Klägerin durch die Anlage führt, durch grundlegende Veränderung der waagerechten Schachtführung oberhalb der Geschossdecke in der Weise, dass die massiven Schachtbauteile oberhalb der Geschossdecke abgerissen werden, die Decken- und Wandbereiche gedämmt und sodann die waagerechte Schachtführung entsprechend geänderten Lüftungsquerschnitt neu aufgebaut werden entsprechend dem Ergänzungsgutachten des Dipl.Ing. Ottmar Poloscheck, Hamburg, Nr. 72812-1 vom 11.5.2012 mit einem Kostenaufwand vonEUR 6.500,–.

Die Beklagten haben den Antrag zu 1 anerkannt und beantragen im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, in Hinblick auf die mangelnde Beschlussfähigkeit sei der Beschluss zu TOP 10 nichtig. Es fehle demgemäß an der erforderlichen Vorbefassung für den mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemachten Beschluss.

Die Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie dem Sitzungsprotokoll.

 

Entscheidungsgründe

Im erkannten Umfang beruht der Erfolg der Klage auf dem Anerkenntnis der Beklagten. Hinsichtlich der Formulierung des entsprechenden Antrags geht das Gericht von einem Formulierungsversehen aus, soweit dort auf einen Beschluss lediglich „der Beklagten” Bezug genommen wird, weil Beschlüsse unabhängig von den tatsächlich Abstimmenden und der Anzahl der Zustimmenden als solcher der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes gilt, somit auch unter Einschluss der Klägerin. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Eine Verpflichtung der Beklagten auf die von der Klägerin angestrebte Beschlussfassung scheitert an § 21 Abs. 1 WEG. Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Ausnahme des § 21 Abs. 8 WEG greift nicht, weil die Wohnungseigentümer es nicht pflichtwidrig unterlassen oder sich sogar geweigert haben, ihr Ermessen auszuüben Vielmehr liegt schon keine dem Gesetz nach erforderliche Maßnahme vor, welche gerade zu jener Zeit hätte getroffen werden müssen. Die mangelhafte Isolierung des Sondereigentums der Klägerin im Bereich der Küche ist nicht derart dringend zu beheben, dass es angemessen wär...

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