Leitsatz (amtlich)
Zur Statthaftigkeit eines Partikularinsolvenzverfahrens analog §§ 315 ff. InsO bei Ausscheiden des einzigen Komplementärs einer GmbH u. Co. KG und Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Kommanditisten
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Sondervermögen der liquidationslos vollbeendeten und erloschenen, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA eingetragenen ehemaligen B. KG, ehemals: … Hamburg, ehemals vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter K., … Hamburg, Träger des Vermögens: W., … Hamburg, wird der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Träger des Sondervermögens.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): EUR …
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der schuldnerischen Sondervermögensmasse zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen D. vom 30.05.2005.
Infolge des Ausscheidens des einzigen Komplementärs durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, stellt sich das Verfahren als Partikularinsolvenzverfahren über das insolvenzfähige Sondervermögen der ehemaligen Schuldnerin in Trägerschaft des einzigen Kommanditisten dar.
Das Insolvenzeröffnungsverfahren war durch Abweisung des Eröffnungsantrags zu beenden.
Im Fall des Ausscheidens des einzigen Komplementärs und die daraus resultierende Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Kommandististen ist grds. ein Partikularinsolvenzverfahren in Analogie zu den Vorschriften über das Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) statthaft (dazu LG Dresden, ZInsO 2005, 384 f.; Albertus/Fischer, ZInsO 2005, 246 ff.; Bork/Jacoby, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB, zur Veröffentlichung vorgesehen in ZGR 2005; für eine teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 HGB Liebs, ZIP 2002, 1716 ff.; so für die typische zweigliedrige GmbH & Co. KG: K. Schmidt, GmbHR 2002, 1209 ff.; ders., GmbHR 2003, 1404 ff.).
Für die Zulässigkeit einer Analogie sprechen neben der Regelungslücke (vgl. LG Dresden, a.a.O.) die vergleichbare Interessenlage und der Schutz des nach der gesetzlichen Konzeption der Kommanditgesellschaft allenfalls im Umfang seiner Hafteinlage haftenden Kommanditisten (der BGH, ZIP 2004, 1047 ff. – obiter – begründet mit diesen Billigkeitserwägungen eine nur auf die übernommene Vermögensmasse beschränkten Haftung des Kommanditisten als Gesamtrechtsnachfolger).
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 31, §§ 23, 29 GKG. Die Kosten waren dem Träger des Sondervermögens als Rehtsnachfolger der ehemaligen Schuldnerin aufzuerlegen. Ob dieser diese Kosten lediglich aus dem Sondervermögen zu tilgen verpflichtet ist, wofür nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2004, 1047 ff.) einiges spricht, war nicht zu entscheiden.
Fundstellen