Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsprechung des BGH zur Rücknahme eines Antrags zur Restschuldbefreiung im Vorverfahren gilt auch für einen neuen RSB-Antrag in einem Folgeverfahren. Rechtsprechung des BGH zur Rücknahme eines Antrags zur Restschuldbefreiung im Vorverfahren bei einem neuen RSB-Antrag in einem Folgeverfahren

 

Normenkette

InsO § 305 Abs. 3

 

Gründe

Gegenüber dem Schuldner ist mit Schreiben v. 6.3.2008 die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 InsO im Vorverfahren Az. 68c IK 67/08 ausgelöst worden.

Der BGH hat in den letzten Monaten mit mehreren Entscheidungen eine Drei-Jahres-Sperre für die Wiederbeantragung einer Restschuldbefreiung entwickelt, wenn der entsprechende Antrag zuvor in einem Vorverfahren abgewiesen worden ist. Grund dafür ist, dass der Schuldner, der einen unzulässigen, nicht erfolgreichen oder keinen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht dem Insolvenzgericht sogleich mittels eines „Nachhol-Antrages” erneut Arbeit machen können soll, denn er hätte bereits die „erste Gelegenheit” bei genügender Anstrengung wahrnehmen können. Der BGH hat nunmehr die Konstellation der Rücknahme des RSB-Antrags im Vorverfahren zur Vermeidung einer Entscheidung über einen Versagungsantrag entschieden und auch hier eine dreijährige Sperrfrist angenommen (BGH v. 12.5.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 = NZI 2011, 544; s. auch LG Hamburg v. 25.2.2011, ZInsO 2011, 886). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Diese Rechtsprechung gilt auch für die Rücknahme und fingierte Rücknahme eines neuen RSB-Antrags in einem Folgeverfahren (Pape, FS Ganter, S. 315, 330; Pape/Pape, InsbürO 2010, 162, 164).

Der Schuldner kann daher erst ab Erhalt des o.g. Schreibens plus drei Jahren einen neuen RSB-Antrag stellen.

Der Verfahrenskostenstundungsantrag war gem. § 4a InsO abzulehnen, da kein zulässiger RSB-Antrag vorliegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923359

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