Tenor

wird aufgrund des am 20.09.2005 eingegangenen Antrags vom 08.09.2005 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 20.12.2005, um 12.45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.02.2005 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubigerwerden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Donnerstag, 09.03.2006, 09:40 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage Anbau, Saal B 405 (Ziviljustizgebäude).

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin, eine GmbH die sich laut Handelsregistereintragung seit 1963 mit Im- und Export von elektroakustischen und phototechnischen Artikeln befasst, deren Unternehmensgegenstand im letzten Jahr aber insbesondere der Im- und Export von alkoholfreien und koffeinhaltigen Getränken war, hat mit Antragsschrift v. 08.09.2005 Insolvenzantrag gestellt. Auf Anregung des gerichtlichen Sachverständigen v. 29.09.2005 hat das Gericht wegen zweier von diesem benannter Drittschuldnerforderungen (Gesamthöhe EUR 7.700,–) zu deren Sicherung die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt am 30.09.2005 angeordnet.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige kommt in seinem Gutachten v. 21.11.2005 nebst Ergänzung v. 13.12.2005 zu dem Ergebnis, die Schuldnerin sei bereits seit Juli 2005 zahlungsunfähig und auch überschuldet. Eine Betriebsfortführung ist mangels vorhandener finanzieller Mittel und wegen Aufgabe der Geschäftsräume nicht möglich. Das Stammkapital ist in voller Höhe eingezahlt gewesen, bestehende Vertragsrechte (Getränke-Vertrieb) sind nicht verwertbar und enthalten Lösungsklauseln für den Insolvenzfall. Die Geschäftsausstattung ist weitgehend verbraucht und kann auf einen Wert von EUR 50,– geschätzt werden. Die vorhandenen Warenvorräte haben abgelaufene Verfallsdaten. Die beiden angeblich einbringlichen Forderungen sind nicht werthaltig bzw. existent (Drittschuldner zahlungsunfähig bzw. Forderung bereits bezahlt laut Quittung des Geschäftsführers) und ein Kassenbestand ist nicht vorhanden. Die Bankkonten stehen im Soll.

Am 22.7.2005 leistete die Schuldnerin an eine Gläubigerin eine vom Sachverständigen als anfechtbar bewertete Zahlung unter Zwangsvollstreckungsandrohung über EUR 4.185,19. Eine weitere Zahlung an eine andere Gläubigerin am 15.07.2005 über EUR 2.500,– aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vom Mai 2005 soll nicht anfechtbar sein. Der Geschäftsführer hat sich nach Feststellung des Sachverständigen durch eine noch am 1.8.2005 veranlasste Blitzüberweisung an eine Gläubigerin über EUR 10.000,– und wegen Begleichung privater Mietschulden im Zeitraum März 2005 – Mai 2005 in Höhe von EUR 10.153, 95 aus dem Vermögen der Schuldnerin haftbar gemacht.

Allerdings habe der verheiratete Geschäftsführer, der zwei Kindern unterhaltspflichtig sei, nach einem von ihm für den Sachverständigen erstellten privaten Vermögensverzeichnis nur monatlich ca. EUR 1.000,– bis 1.500,– als Einkommen zur Verfügung, welches er mit einer neuen Nachfolge-Gesellschaft im gleichen Geschäftsfeld wie dem bisherigen der Schuldnerin, erziele. Er sei demnach unpfändbar und ihm sei wohl bereits die Räumungsklage angedroht.

Mithin sei eine Gesamtmasse von EUR 4.236,19 festzustellen. Der Sachverständige empfiehlt, das Verfahren mangels Masse abzuweisen, da die Verfahrenskosten, inkl. Der Sachverständigenvergütung (=EUR 1.170,38; wurde vom Sachverständigen genau aufgegliedert) und der Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters, zusammen EUR 4.380,38 betrügen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Insolvenzverfahren ist trotz ei...

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