Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt … wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung beträgt 0,00 EUR.
Tatbestand
I.
Mit Vergütungsantrag v. 11.4.2003, bei Gericht am 15.4.2003 eingegangen, beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter nach einer verwalteten Masse in Höhe von EUR 7.592,26 auf insgesamt EUR 528,43 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Der zuständige Rechtspfleger hat die Akte gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 RPflG im Hinblick auf die richterliche Entpflichtungsentscheidung betreffend den Antragsteller v. 17.6.2002 dem zuständigen Richter vorgelegt, der die Sache zur Entscheidung über den Vergütungsantrag übernommen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Vergütungsantrag ist nicht zu folgen.
a.) Der Vergütungsanspruch des Antragstellers ist gem. §§ 1, 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 InsVV auf EUR 0,– festzusetzen, denn der Antragsteller ist während der Zeit seiner vorläufigen Insolvenzverwalterschaft seinen gesetzlichen Aufgaben gem. § 1 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 2 InsO i.V.m. dem gerichtlichen Einsetzungsbeschluß v. 20.3.2002 nicht nachgekommen. Der Antragsteller hatte im Eröffnungsverfahren die nach dem vorgenannten Beschluß übertragene Aufgabe als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt, das Vermögen der Schuldnerin durch deren Überwachung zu sichern und zu erhalten und eine Sicherung bzw. eine Vermehrung der Masse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu bewirken (vgl. zum Umfang der gerichtlichen Ermächtigung des vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters Münchener Komm. z. InsO, Haarmeyer, § 22 Rz. 131).
Dies hat der Antragsteller nicht getan. Im Gegenteil: Der Antragsteller hat aus eigenem Antrieb durch Verhandlungen mit der antragstellenden Gläubigerin im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit der Schuldnerin versucht, dieser einen Teilbetrag ihrer ausstehenden Forderungen, vorbei an den übrigen Gläubigem, „zuzuschanzen”, um so die Beendigung des Verfahrens herbeizuführen.
b.) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im März 2002 wurde der hier in Rede stehende Insolvenzverwalter in den Verfahren 67 c IN 62/02 und 67 c IN 66/02 betreffend die hiesige Schuldnerin, die einen laufenden Friseursalon betrieb, zum vorläufigen („schwachen”) Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahren waren durch Sozialversicherungsträger jeweils wegen rückständiger Beiträge der Schuldnerin in Höhe von EUR 5.324,86 und EUR 708,75 eingeleitet worden. In beiden Verfahren war die Schuldnerin nach Antragszustellung nur durch den Erlaß von Haftbefehlen zur Mitwirkung zu bewegen gewesen.
Im Verfahren 67 c In 66/02 erklärte die Antragstellerin unter dem 8.4.2002 wegen erhaltener Zahlung für erledigt und wurde vom Gericht unter dem 12.4.2002 in Anbetracht der zu treffenden Kostenentscheidung auf die Problematik des sogenannten Druckausübungsantrages (vgl. AG Hamburg, ZIP 2000, S. 1019; AG Hamburg, ZinsO 2001, S. 138; LG Meiningen, ZIP 2000, S. 1450; AG Duisburg, NZI 2002, S. 211 = ZVI 2002, S. 208) und der eventuell strafbaren Gläubigerbegünstigung hingewiesen. Die dortige Antragstellerin erklärte, sie habe die Zahlung in voller Höhe bereits am 28.3.02 ohne eigenes Zutun erhalten. Daraufhin erging Kostenbeschluß.
Im hiesigen Verfahren – Aktz. 67 c IN 62/02 – reichte der Antragsteller, als damaliger vorl. Insolvenzverwalter, zunächst keinen Bericht nach Fristablauf ein. Er suchte zwischenzeitlich persönlich den erkennenden Richter zur mündlichen Zwischenberichterstattung auf, die aktenmäßig nicht vermerkt worden ist, und schilderte, daß der Friseursalon der Schuldnerin gut laufe und seiner Ansicht nach ratenweise die Rückstände bei der Antragstellerin gedeckt werden könnten. Der verfahrensführende Richter wies den vorläufigen Insolvenzverwalter damals daraufhin, daß eine Befriedigung lediglich der antragstellenden Sozialversicherungsträgerin problematisch sei und dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe.
Auf telefonische Nachfrage nach Aktenvorlage bei Fristablauf erklärte der vorläufige Verwalter dem damaligen Urlaubsvertreter des verfahrensführenden Richters dann am 8.5.2002 – wie sich später heraustellte wahrheitswidrig –, der Vater der Schuldnerin habe die Hauptforderung bezahlt. Dies sei ihm von der Antragstellerin bestätigt worden, ein Bericht sei unterwegs, die Antragstellerin wolle für erledigt erklären, die Nebenkosten sollten „außerinsolvenzrechtlich” geregelt werden.
Zu dem anderen Verfahren gegen die Schuldnerin – Aktz. 67 c IN 66/02 – teilte der hiesige Antragsteller als damaliger vorl. Insolvenzverwalter unter dem 29.4.2002 schriftlich mit, die Schuldnerin habe die Antragssumme (EUR 708,75) noch vor dem Kontakt mit ihm, dem vorl. Verwalter, an die Antragstellerin gezahlt.
Im gleichen Schriftsatz teilte er mit: Der Vater der Schuldnerin sei bereit, zur Begleichung der Forderung der anderen Sozialversicherungsträgerin im hiesigen Verfahren EUR 3.000,– zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe er, der vorl. Insolvenzverwalter, den zuständigen Sa...