Tenor
1.
Die im Rahmen des alten Eigenkapitalersatzrechtes entwickelten Grundsätze zur Erstreckung auf Leistungen, die einem Gesellschafterdarlehn wirtschaftlich entsprechen, gelten auch nach Inkrafttreten des § 135 Abs.1 Nr.2 InsO nF uneingeschränkt fort; dies zeigt namentlich § 39 Abs.1 Nr.5 InsO nF.
2.
In sachlicher Hinsicht erfasst § 135 Abs.1 Nr.2 InsO nF jede Rechtshandlung, die für den Schuldner eine Kreditierungswirkung hat.
3.
In personeller Hinsicht erfasst § 135 Abs.1 Nr.2 InsO nF Zahlungen an einem Gesellschafter gleichgestellte Dritte; hierunter fallen namentlich Unternehmen, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, sowie mit dem Gesellschafter verbundene Unternehmen, an denen er maßgeblich beteiligt ist.
4.
Eine die Verfahrenskosten deckende Masse iSd §§ 26, 27 InsO liegt auch vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masse aufgrund eines Anspruchs gemäß §§ 143 Abs.1, 135 Abs.1 Nr.2 InsO im eröffneten Verfahren generieren muss.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am 19.7.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie ist die Komplementär-GmbH der T. Port GmbH & Co KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 20.8.2010 eröffnet worden ist. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die T. Port GmbH & Co KG (sog. Einheitsgesellschaft), deren Kommanditisten Herr P. sowie die C-GmbH sind. Alleiniger Gesellschafter der C-GmbH ist wiederum Herr P.
Am 27.10.2009 überwies die Schuldnerin einen Betrag von € 7.140,- an die Port International GmbH, und zwar aufgrund einer Rechnung vom 26.9.2009 wegen einer "Verwaltungskostenumlage 2006-2009". Gesellschafter der Port International GmbH sind Herr P. sowie die C-GmbH.
In seinem Gutachten vom 17.9.2010 führte der vorläufige Insolvenzverwalter u.a. aus, dass die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet sei. Eine die Verfahrenskosten deckende Masse könne aus einem Anfechtungsanspruch gemäß § 135 Abs.1 Nr.2 InsO generiert werden.
II.
Das AG Hamburg - Insolvenzgericht hat das Verfahren am 23.9.2010 eröffnet. Die Schuldnerin ist sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse ergibt sich aus dem vom Insolvenzverwalter geltend zu machenden Anfechtungsanspruch gemäß §§ 143 Abs.1, 135 Abs.1 Nr.2 InsO.
Im Rahmen der Eröffnungsentscheidung hatz das Insolvenzgericht zu prüfen, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse prognostisch generiert werden kann, §§ 26, 27 InsO. Dies ist vorliegend der Fall, da der von der Schuldnerin an die Port International GmbH am gezahlte Betrag iHv € 7.140,- anfechtbar ist gemäß §§ 143 Abs.1, 135 Abs.1 Nr.2 InsO; dieser Betrag reicht ersichtlich aus, um die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) zu decken.
Die Zahlung vom 27.10.2010 ist innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs.1 Nr.2 InsO erfolgt. Bei ihr handelt es sich um eine in sachlicher Hinsicht einer Darlehnsrückzahlung gleichgestellte Zahlung. In sachlicher Hinsicht sind nämlich im Rahmen des § 135 Abs.1 Nr.2 InsO alle Rechtshandlungen gleichzustellen, die eine Kreditierungswirkung für den Schuldner haben; dies zeigt namentlich § 39 Abs.1 Nr.5 InsO nF. (HambKomm-Schröder § 135 Rn.21; Gehrlein WM 2008. 846). Es kommt darauf an, ob die Maßnahme der Finanzierung der Gesellschaft durch zuführen oder Belassen dient (Goette/Kleindiek, Gesellschafterfinanzierung nach MoMiG, 6. Aufl. 2010, Rn. 184. So liegt es hier. Die Geltendmachung von Verwaltungskostenumlagen für den Zeitraum 2006 bis 2009 erst Ende 2009 indiziert ein Stehenlassen der Forderungen.
Bei der T-GmbH handelt es sich weiterhin um eine einem Gesellschafter iSd § 135 Abs.1 Nr.2 InsO gleichgestellte Dritte. Die Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht hat eine Gleichstellung zwischen Gesellschafter und einem ihm verbundenem Unternehmen bejaht, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt bzw. der Gesellschafter an dem ihm verbundenen Unternehmen maßgeblich beteiligt war ist (vgl. hierzu eingehend Goette/Kleindiek aaO, Rn. 250 ff mwN auf die Rechtsprechung insbesondere des BGH; HambKomm-Schröder § 135 Rn.146 f). So liegt es hier. Kommanditisten der Schuldnerin sind Herr P und die C-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr P. ist. Alleinige Gesellschafter der Port International GmbH sind ebenfalls Herr P. und die C-GmbH. Nach gegenwärtigen Erkenntnisstand ist es nicht gerechtfertigt, Dritte nur unter restriktiveren Voraussetzungen als nach altem eigenkapitalersatzrecht in den persönlichen Anwendungsbereich des neuen Rechts einzubeziehen (Goette/Kleindiek aaO, Rn. 265). Der Auffassung, wonach § 135 Abs.1 Nr.2 InsO deutlich restriktiver auszulegen sein soll (so Habersack ZIP 2008, 2385; Huber, Festschrift für Priester, S. 259 ff, 279) kann insbesondere mit Blick auf die Gesetzesmaterialien nicht gefolgt werden. In BegrRegE BT Drucks. 16/6140, S. 56 heißt es zum Wortlaut des neuen § 39 Abs.1 Nr.5 InsO : "Im übrigen wird durch die Formulierung Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen' der bisher...