Tenor
- Die Anträge werden zurückgewiesen.
- Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Streitverkündete je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
- Der Geschäftswert wird EUR 3.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der …. Die weitere Beteiligte ist die bestellte WEG-Verwalterin. Zwischen den Beteiligten gilt die Teilungserklärung (TE) v. 24.3.1981 nebst Änderungen v. 17.8.1983 und v. 11.1.1984. Der Antragsteller ist Eigentümer der beiden Wohnungen im V.OG des Hauses. Der Streitverkündete, der auf Seiten des Antragstellers beigetreten ist, ist Mieter der einen Wohnung (“Penthouse, rechts”).
Der Antragsteller vermietete mit Mietvertrag v. 16.6.2000 (Anl. z. Schriftsatz d. As.…ters v. 29.8.02) nebst Ergänzung v. 9.12.2000 (Anl. K5) die Wohnung zum 1.9.2000 bis zum 31.08.2005 mit Verlängerungsoption (Anl. K5) an den Antragsteller. In § 30 des Mietvertrages wurde für den Mieter ein Vorkaufsrecht, in § 31 des Mietvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht (Frist sechs Monate) und in § 32 die Gestattung des Einbaus eines Treppenliftes im Treppenhaus mit Rückbauverpflichtung des Mieters und der Verpflichtung des Antragstellers, die Genehmigung “der Verwaltung” dafür einzuholen, vereinbart.
In der Folgezeit bemühte sich der Antragsteller um die Genehmigung. Zunächst wurde eine Einigungsmöglichkeit dergestalt ins Auge gefasst, daß der im Hause vorhandene, ohnehin reparaturbedürftige Fahrstuhl, der bis zum 4.OG reicht, aufgestockt werde, mit Kostenbeteiligung des Antragstellers und seines Mieters. Ein entsprechender Antrag wurde zunächst auf der Eigentümerversammlung (EtV) v. 8.8.01 zu Top 7 (Protokoll Anl. K 1) befasst. Ein Beschluß ist im Protokoll dazu nicht ersichtlich. Die Verwaltung sollte nach bestimmten Vorgaben einen Vertragsentwurf ausarbeiten lassen. Über diesen dann vorgelegten Entwurf kam es in der Folgezeit über die Frage einer vom Antragsteller zu stellen Sicherheitsbürgschaft für die Bezahlung der Handwerksfirma zu Meinungsverschiedenheiten. Der Antragsteller beantragte schließlich zur Eigentümerversammlung am 23.7.02 zu TOP 4 die Genehmigung des Einbaus des Treppenliftes (Protokoll Anl. K 3) nebst Kostentragung, Unterhaltung und Rückbauverpflichtung zu seinen Lasten. Dieser Antrag wurde schließlich, nachdem auch die “Aufstockungslösung” als gescheitert angesehen wurde, mehrheitlich abgelehnt (5 : 2). Auf der folgenden Versammlung v. 10.9.02 beschlossen die Eigentümer einstimmig schließlich die Reparatur des vorhandenen Fahrstuhls.
Der Antragsteller beantragt schließlich (Terminsprotokoll v. 7.11.02) die Ungültigerklärung des ablehnenden Beschlusses der EtV v. 23.7.02 und die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zum Einbau des durch Kostenvoranschlag v. 5.6.00 der Fa.… … (Anl. zum Ast.er-Ss v. 16.9.02) konkretisierten Treppenliftes, da sein Mieter aufgrund seines altersbedingten Gesundheitszustandes die Wohnung nur noch schwer erreichen könne und die Maßnahme keine nachteilige, bauliche Veränderung sei.
Die Antragsgegner sind gegen den Einbau des Treppenliftes, da es sich um eine nachteilige, bauliche Veränderung handele.
Der Mieter ist als Nebenintervenient den Anträgen des Antragstellers beigetreten. Er hat den Antragsteller zwischenzeitlich erfolgreich auf Mietminderung und Erteilung der zugesagten Genehmigung vor dem Amts- und Landgericht (Aktz. 43b C 39/02) in Anspruch genommen.
Im übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 43 I Ziff. 4, 21 IV, 43 I Ziff. 1 WEG zulässigen Anträge sind unbegründet.
Der ablehnende Beschluß der EtV v. 23.7.02 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. v. § 21 III, IV WEG, da der Antragsteller keinen Anspruch gem. §§ 13 II, 14 Ziff. 1, 15 III WEG auf Genehmigung des Einbaus des Treppenliftes hat.
Zunächst ist festzuhalten, daß zur Entscheidung über ein solches Begehren die Wohnungseigentümerversammlung zuständig ist, da die Regelung in § 5 Abs. 2 der hiesigen TE so auszulegen ist, daß die dort vorgesehene Zustimmung der Verwaltung nur ein zusätzliches Erfordernis, aber keine Abbedingung der Vorschrift des § 22 I WEG darstellt (Bärmann-Pick-Merle, 8. Aufl. WEG, § 22 Rz. 245 m.w.N.).
Die Verwalterin hat daher die Entscheidung zu Recht der WEG-Versammlung vorgelegt. Dies korrespondiert mit § 3 Ziff. 4 Abs. 2 (Kostenbeschränkung auf DM 5.000,--) des Verwaltervertrages.
Die Versammlung v. 8.8.01 zu TOP 7 hat keinen Beschluß zu der Streitfrage getroffen (vgl. BGH, ZMR 2001 S. 809 ff. zu den Kriterien für einen Versammlungsbeschluß).
Der nunmehr angegriffene Ablehnungsbeschluß (zu Protokoll gem. der Entscheidung BGH, ZMR 2001, S. 809 ff. festgestellt) ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil entgegen der Regelung in § 15 Abs. 1 der TE nicht nach dem Wertprinzip abgestimmt worden ist, denn aufgrund der namentlichen Stimmabgabe lässt sich feststellen, daß der Antr...