Tenor

I. Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Geschäftswert: EUR 3.000,–.

 

Gründe

1.

Die Beteiligten sind Miteigentümer jeweils einer der beiden Wohnungseigentumseinheiten in der Anlage … in Hamburg-Blankenese.

Wegen des Inhalts der notariellen Teilungserklärung wird auf die Anlage K 1 vom 02.02.1987 (Blatt 5 f. d.A.) verwiesen.

Unter II. 2. heißt es dort auszugsweise:

”Die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sofern keine Berechnung durch Gebührenzähler oder ähnliche gesondert für jeden Eigentümer aufzustellende Meßinstrumente in Frage kommt oder sofern nicht sonst eine Zuordnung zu dem einzelnen Wohnungseigentum möglich ist. Die Heizungkosten werden nach Quadratmeter beheizter Fläche verteilt, soweit gesetzlich zulässig und die Kosten für Wasser und Abwasser anteilsmäßig entsprechend der Zahl der ständigen Bewohner.”

In der Vergangenheit hatte der Antragsgegner möglicherweise einen höheren Energieverbrauch als die Antragsteller.

Der Antragsgegner hatte unter anderem in der Küche einen größeren Heizkörper nachinstalliert.

Aufgrund dieses Sachverhalts verständigten sich die Beteiligten im Oktober 1998 dahingehend, dass die Heizkosten im Verhältnis 60 % zu Lasten des Antragsgegners und 40 % zu Lasten der Antragsteller für das Gesamtobjekt verteilt werden.

Die Antragsteller haben sich in der Vergangenheit mehrfach bemüht, eine bessere Verbrauchserfassung zu erzielen.

Der Antragsgegner wäre bereit, sich weiter an diese 60/40 %-Regelung zu halten.

Bereits 1989 hatte der Antragsgegner einen morschen Wintergarten neu aufgebaut und in seinen Wohnraum integriert.

Die Antragsteller haben eine eigene Wasseruhr. Der Verbrauch wurde in den vergangenen Jahren unbeanstandet immer in der Weise abgerechnet, indem der Verbrauch der Antragsteller entsprechend ihrer Wasseruhr gezahlt wurde und der Antragsgegner die Differenz zum Gesamtverbrauch übernahm. Mit dieser – allenfalls den Antragsgegner benachteiligenden – Regelung ist der Antragsgegner auch weiterhin einverstanden. Ebenso wäre er mit einem Einbau einer zweiten Wasseruhr auf seiner Seite auf Kosten der Gemeinschaft einverstanden.

Die Beteiligtenvertreter haben im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Sondereigentumseinheit des Antragsgegners besichtigt. Dies hat zur Hauptsacheerledigungserklärung hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags zu 3 a) aus der Antragsschrift vom 11.07.2003 geführt.

Die Antragsteller halten eine konkrete Verbrauchserfassung wegen des höheren Heiz- und Energiebedarfs beim Antragsgegner für erforderlich. Außerdem betreibe der Antragsgegner noch eine Sauna.

Die Antragsteller halten den Antragsgegner aufgrund der gegebenen Unzumutbarkeit der bisherigen Abrechnung für zustimmungs- und mitwirkungspflichtig.

Die Antragsteller beantragen nunmehr,

  1. der Antragsgegner wird verpflichtet, der Installation von Heizkörpermessgeräten an allen in seiner Wohnung vorhandenen Heizkörpern zuzustimmen,
  2. der Antragsgegner wird verpflichtet, den Einbau einer Warmwasseruhr zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs in der Küche und Bad der antragsgegnerischen Wohnung zuzustimmen,
  3. hilfsweise, der Antragsgegner wird verpflichtet, zusätzliche Heizkörper zu entfernen und den ordnungsgemäßen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen,
  4. der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe keine zusätzlichen Heizkörper, jedenfalls nicht nach der Vereinbarung von 1998 aufgestellt.

Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung sei zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um ein Haus mit zwei Wohnungen handele, die auch noch von den Eigentümern selbst bewohnt würden.

Im übrigen gelte weiterhin die Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass die Heizkosten im Verhältnis 60: 40 zu Lasten des Antragsgegners zu verteilen sind.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

2.

Die Anträge sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Installation von Heizkörpermessgeräten an allen Heizkörpern im Sondereigentum des Antragsgegners.

Weder ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem WEG noch aus der Teilungserklärung. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde die Vereinbarung von 1998 dem wirksam entgegen.

Die 60/40-Abrede von 1998 ist als formfreie Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu verstehen und bindet die Beteiligten dieses Verfahrens auch ohne Eintragung im Grundbuch. Lediglich im Falle einer Veräußerung wäre diese Vereinbarung wegen § 10 Abs. 2 WEG gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Erwerber oder einem Ersteigerer nicht verbindlich.

Die Vereinbarung i...

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