Tenor
1. Der Beschluss vom 27.6.203 Nr. 7/03 zu Top 10. lautend:
”Der Briefkasten der Eigentümer … soll bei Auszug von den Eigentümern … vom Balkon der Eigentümer … entfernt werden. Die entstandenen Löcher sind fachgerecht zu schließen”
wird für ungültig erklärt.
2. Im übrigen wird der Antrag betreffend den Beschluss zu Top 11 vom 27.6.03 (Spielgerät) zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 90 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 10 %.
4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
5. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf: Euro 3.000.
Gründe
1.
Die Beteiligten bilden eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 27.6.03 wurden Abstimmungen zu Beschlussanträgen zu Top 10 (Briefkasten) und Top 11 (Spielgeräte) durchgeführt. Lt. Protokoll kam es hier mit 3 Ja-, 1 Nein-Stimme und einer Enthaltung jeweils zu den Beschlussfassungen 7/03 (Briefkasten) und 8/03 (Spielgeräte).
Auf der Eigentümerversammlung vom 25.3.98 war lt. Protokollversion Anlage Ast. 4 Bl. 35/36 d.A. unter Top 7 folgendes protokolliert:
„Anschaffung einer neuen Briefkastenanlage.
Über die Anschaffung einer neuen Briefkastenanlage wurde aufgrund der vorliegenden Angebote diskutiert. Da diese Anschaffung sehr kostenintensiv ist, haben die Eigentümer … den Vorschlag eingebracht, auf eigene Kosten einen Briefkasten – nach Ortstermin mit der Verwaltung zur Bestimmung der Anbringung – aufstellen zu lassen. Die Verwaltung wird Prospektmaterial zur Verfügung stellen”.
In einer weiteren Protokollversion (Anlage Agg. 1 Bl. 42/43 d.A.) heißt es dagegen:
„Anschaffung einer neuen Briefkastenanlage.
Über die Anschaffung einer neuen Briefkastenanlage wurde aufgrund der vorliegenden Angebote diskutiert. Da diese Anschaffung sehr kostenintensiv ist, haben die Eigentümer … den Vorschlag eingebracht, auf eigene Kosten einen freistehenden (gestrichen) Briefkasten (* an der rechten Seite des Hauses neben dem Eingang) (gestrichen) (nach Ortstermin mit der Verwaltung zur Bestimmung der Anbringung), aufstellen zu lassen. Die Verwaltung wird Prospektmaterial zur Verfügung stellen.
Mit der vorgenannten Maßnahme ist die Eigentümergemeinschaft einverstanden”.
Auf der Eigentümerversammlung vom 19.9.2001 (vgl. Protokoll Anlage Ast. 3 Bl. 29 d.A.) wurde unter Top 3 „Sonstiges” folgender Beschluss protokolliert:
„Herr … beantragt die Aufstellung einer Kinderschaukel. Die Schaukel soll im Bereich der schon vorhandenen Spielgeräte aufgestellt werden. Die Kosten tragt Familie … allein. Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen.
Damit der Antrag einstimmig angenommen.”
Die Antragsteller haben ihre Wohnung verkauft wie besehen mit allem Zubehör einschließlich Briefkasten. Die Wohnung wird derzeit noch von den Antragstellern genutzt trotz des notariellen Verkaufs. Eine Grundbuchumschreibung ist noch nicht erfolgt.
Zum Briefkasten wurde nach Auffassung der aktuellen Verwaltung beschlossen, dass ein freistehender (!) Briefkasten aufgestellt werden darf. Das ursprüngliche Protokoll sei von der damaligen Beirätin, nämlich der Antragstellerin zu 1) handschriftlich nach erfolgter Unterschrift der Beirätin Frau … geändert worden. Dies ergibt sich aus dem als Anlage Agg. 1 (Bl. 42 ff d.A.) vorgelegten Schriftwechsel. Hinsichtlich der Spielgeräte wird die Auffassung vertreten, dass diese sich im Eigentum der Antragsteller befänden. In der Wohnanlage wohnten keine Kinder mehr nach Auszug der Antragsteller.
Ein Interesse der Eigentümergemeinschaft am Verbleib der Geräte oder Überführung ins Gemeinschaftseigentum sei nicht gegeben.
Die Antragsteller wollen im Hinblick auf die Protokolldifferenzen nach Angabe des Ortes durch die Verwaltung den Briefkasten 1998 sofort montiert haben. Er befände sich auch seit über 5 Jahren am jetzigen Standort. Hierbei soll es sich nach Aussage der Verwaltung nicht um die Haustür, sondern um den Balkon der Wohnung … handeln. Die Wohnungseigentümerin … hätte gleich nach der Montage und auch auf Versammlungen auf die Beseitigung des Briefkastens gedrängt.
Die Antragsteller beantragen
festzustellen, dass die Eigentümerversammlung der Hamburger Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 27.6.03 zu den gefassten Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse unwirksam sind.
Die Antragsgegner haben keinen formellen Antrag angekündigt oder gestellt.
2.
Der Antrag vom 18.7.2003 ist insgesamt zulässig.
Gerade im WEG-FGG-Verfahren ist ein Antrag vom Gericht wohlwollend auszulegen. Jedenfalls darf nicht allein der Wortlaut des Antrages (Feststellungsantrag) hier maßgeblich sein. Aus dem gesamten Kontext der Antragsschrift wird hinreichend deutlich, dass hier eine sog. Ungültigkeitsklage nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2 WEG eingereicht werden sollte. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, die dazu führen würde, dass ein nach Ablauf der Monatsfrist umgestellter Antrag aus Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse verfristet wäre (vgl. AG Hamburg, Az. 102 g II 267/03 WEG) würde einen...