Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller EUR 2.687,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2001 zu zahlen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Geschäftswert: 2.687,55 EUR.

 

Gründe

1.

Der Antragsteller macht als, ehemaliger Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in 22587 Hamburg für die Zeit vom 01.09.1991 bis 31.12.1994 Kostenerstattungsansprüche unter anderem auch gegenüber der Antragsgegnerin dieses Verfahrens geltend.

Gemäß Schriftsatz vom 07.07.2002 soll im vorliegenden Verfahren der erstrangige Teil der Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden in Höhe des in der „Klage” vom 08.03.2002 genannten Betrages.

Ausweislich der vorgelegten Belege hat der Antragsteller in den Jahren 1991 bis 1994 insgesamt DM 129.119,66 verauslagt und als Verwalter von den Wohnungseigentümern … sowie der Antragsgegnerin DM 66.150,– an Hausgeld erhalten. Der rechnerische Differenzbetrag beläuft sich auf DM 62.969,86 entsprechend EUR 32.195,98.

Darüber hinaus will der Antragsteller sich selber mit DM 46.114,16 entsprechend EUR 23.577,80 an diesen Kosten beteiligen bzw. beteiligt haben. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein noch offener Betrag in Höhe von EUR 8.618,18 für die Jahre 1991 bis 1994. Nach der dem Antragsteller vorschwebenden Berechnungsweise würden auf die Antragsgegnerin anteilig 2.898,25 EUR entfallen, d.h. ein höherer Betrag als er eingeklagt wurde.

Die rechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentumsanlage haben sich wie folgt entwickelt:

  1. Die erste Teilungserklärung (TE) findet sich gemeinsam mit dem Kaufvertrag vom 06.02.1970 (Böckmann/Schwegler) in der notariellen Urkunde Dr. J. Theissen, UR-Nr. 302/1970.

    In Ziffer II. ist die vertragliche Einräumung von So(n)dereigentum gemäß § 3 WEG geregelt; allerdings wurde § 5 WEG nicht beachtet. Erst aufgrund der weiteren notariellen Urkunde Dr. J. Theissen, UR-Nr. 1703/1970, vom 12.08.1970 kam es schließlich zur Eintragung von Sondereigentum an Räumen, wobei die konstruktiven Bestandteile (zwingend) Gemeinschaftseigentum sind. Der Miteigentumsanteil für Haus A betrug 58/100 und der Miteigentumsanteil für das Mehrfamilienhaus B 42/100 (Grundakten von …) Es bestanden nur zwei Wohnungseigentums-Einheiten (Altbau und Neubau später genannt).

  2. Eine weitere Änderung der Teilungserklärung erfolgte am 16.02.1973 (Grundbuch von …, Seite 90 f) und wurde am 20.08.1973 eingetragen. Die neuen Grundbuchblätter tragen die Nr. 6096 bis 6100.

    Die Aufteilung erfolgte 1973 – nach Korrektur eines Rechenfehlers – bei den Miteigentumsanteilen wie folgt:

    1.

    Altbau

    580/1000

    2.

    Sondereigentum EG A Erdgeschoss und Kellergeschoss Haus A

    90/1000

    3.

    Sondereigentum EG B Erdgeschoss und Kellergeschoss Haus B

    90/1000

    4.

    Sondereigentum OG A Obergeschoss Haus A

    90/1000

    5.

    Sondereigentum OG B Obergeschoss Haus B

    90/1000

    6.

    Sondereigentum Schwimmbad Kellergeschoss

    60/1000

    In II. der notariellen Urkunde vom 16.02.1973 (Grundakte … f) befindet sich eine neue

    Gemeinschaftsordnung,

    die insbesondere neben der Verweisung auf das WEG Sondernutzungsrechte festlegt (§ 3).

    § 4 enthält Sonderregelungen für die Wohnungseigentümer … persönlich, eine Haftungsregelung für den Sondereigentümer des Schwimmbads, und § 5 verweist auf eine „getrennte Abrechnung nach Häusern.”

  3. Am 15.05.1973 verkaufte Herr … 90/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit der Wohnung EG Haus A an Herrn … Zur Aufteilung Haus A/Haus B vergleiche die Skizze im Grundbuch von … Seite 35.

    Am 05.07.1977 verkaufte Herr … sein Wohnungseigentum an … Ersterer ist Alleinerbe nach der am 13.10.1981 verstorbenen … (Erbschein des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 11.02.1982, Az.: 507 IV-VI 1006/81).

  4. In der notariellen Urkunde vom 25.04.1991 wurde an den Garagen statt bloßer Sondernutzungsrechte nunmehr Teileigentum begründet. Hieraus ergibt sich folgende Aufteilung der 420/1000:

    1)…

    Sondereigentum

    80/1000

    Teileigentum Garage Nr. 6

    5/1000

    Teileigentum Garage Nr. 7

    5/1000

    2)…

    Sondereigentum

    85/1000

    3)…

    Teileigentum Garage Nr. 4

    5/1000

    Sondereigentum

    85/100

    4)…

    Teileigentum Garage Nr. 5

    5/1000

    Sondereigentum

    80/1000

    Teileigentum Garage Nr. 2

    5/1000

    Teileigentum Garage Nr. 3

    5/1000

    5)…

    Sondereigentum

    60/1000

Zu Eigentümerbeschlüssen über die vom Dipl.-Kaufmann … im Auftrag des Antragstellers gefertigten Abrechnungen für das Rumpfwirtschaftsjahr 1991 sowie die Wirtschaftsjahre 1992, 1993 und 1994 sowie das 1. Quartal 1995 ist es nie gekommen.

Der Antragsteller hat aufgrund der Rüge zu I. 2 im Schriftsatz vom 26.04.2002 klargestellt, dass er die Ansprüche als Ex-Verwalter für die Zeit von 1991 bis 1994 geltend mache. Da er jedoch selbst Wohnungseigentümer sei, hätte er seinen Anteil vorab herausgerechnet (bestätigt im Schriftsatz vom 07.07.2002, Blatt 122 d.A.).

Zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern besteht seit Jahren Streit über eine sachgerechte Abrechnung der Kosten für das Sondereigentum „Schw...

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