Tenor
1. Der in der Eigentümerversammlung vom 17.5.2001 zu Top 2 gefasste Beschluss wird aufgehoben, soweit der Verwaltung Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2000 erteilt wurde.
2. Der in der Eigentümerversammlung vom 17.5.2001 zu Top 5 (Fassadensanierung) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
3. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
4. Der Geschäftswert wird auf 63.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „…”.
Die Eigentümergemeinschaft beschäftigt sich seit Jahren mit möglicherweise erforderlichen Sanierungsarbeiten an den Fassaden der Gebäude. Nachdem in der Vergangenheit gutachterliche Stellungnahmen zur Fassadensanierung und in dem Verfahren 506 II 31/98 (welches das Gericht beigezogen hat) auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu den Maßnahmen eingeholt wurde, einigten sich die Beteiligten auf die Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens durch einen von ihnen eingesetzten „Sanierungsbeauftragten”.
Der von den Eigentümern eingesetzte Sachverständige … legte der Verwaltung am 17.5.2001 sein schriftliches Gutachten vor. Dieses Gutachten umfasst ca. 60 Seiten. An zu erwartenden Kosten gab der Sachverständige die Kosten pro Haus mit DM 85.000 bis DM 150.000 an.
Am gleichen Tag wurde eine Eigentümerversammlung abgehalten, bei der der Sachverständige … laut Protokoll der Gemeinschaft die Ergebnisse seiner Untersuchungen erläuterte. Das schriftliche Gutachten wurde den Eigentümern an diesem Tage noch nicht zur Verfügung gestellt, dieses erhielten sie in Kopie mit der Zusendung des Protokolls im Juni 2001.
Mit Beschluss zum Tagesordnungspunkt 5 wurde mit einer Mehrheit von 30-Ja-Stimmen bei 11-Nein-Stimmen beschlossen, dass die ursprünglich ausgesetzten Instandsetzungsarbeiten wieder aufgenommen werden sollten und die Finanzierung der Arbeiten gem. den Ausführungen des Sachverständigen Vollbracht durch jährliche Umlagen in Höhe von jeweils 250.000 DM, verteilt nach Miteigentumsanteilen, erfolgen sollte.
Zum Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 17.5.2001 wurde die von der Verwaltung vorgelegten Gesamtjahresabrechnung 2000 einschließlich der Einzelabrechnungen 2000 von der Gemeinschaft einstimmig genehmigt. Weiter wurde der Verwaltung einstimmig Entlastung erteilt.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 2, soweit der Verwaltung Entlastung erteilt wurde sowie die Unwirksamkeit des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Verwaltung stehe kein Anspruch auf Entlastung zu. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlossen habe, da es ihm möglich sein müsse, innerhalb der Anfechtungsfristen nach eingeholtem Rechtsrat oder aber nach Überprüfung seines Abstimmungsverhaltens sich anders zu entscheiden.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 sei schon deshalb unwirksam, weil mangels Vorlage des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens eine ausreichende Grundlage für die Herbeiführung eines Beschlusses nicht vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus seien inhaltlich mögliche Alternativmaßnahmen nicht ausreichend recherchiert und der Eigentümergemeinschaft vorgestellt worden. So sei nicht in ausreichendem Maße geprüft worden, ob für eine modernisierende Instandsetzung Förderungsmittel zur Verfügung stehen könnten, so dass sich eine solche Maßnahme als wirtschaftlich sinnvoller darstellen könnte.
Der Antragsteller beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge abzuweisen.
Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2 vertreten sie die Ansicht, dass eine wirksame Anfechtung schon daran scheitere, dass dieser Beschluss einstimmig gefasst worden sei. Bereits der einstimmige Beschluss über die Jahresabrechnung beinhalte eine Entlastung des Verwalters. Im übrigen habe der Antragsteller auch nicht dargelegt, welche Ersatzansprüche gegen den Verwalter bestehen könnten, so dass seine – des Antragstellers – Ausführungen lediglich rechtstheoretischer Natur seien.
Die Eigentümergemeinschaft sei auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens nicht daran gehindert gewesen, über den TOP 5 mehrheitlich zu entscheiden. Es habe dem Antragsteller freigestanden, seine Einwendungen in der Eigentümerversammlung vorzutragen und hierdurch die Abstimmung zu beeinflussen. Der Bericht des Sanierungsbeauftragten sei ausgiebig diskutiert worden. Der Antragsteller müsse sich daher der Mehrheit beugen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.5.2001 waren in dem tenorierten Umfang aufzuheben bzw. für ungültig zu erklären, da sie nicht dem Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 WEG entsprechen.
1.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts entspricht eine pauschale Entlastung des Verwalters jedenfalls dann nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung wen...