Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Anspruch des Rechtsanwalts xxx aus dessen Kostennote vom 18.4.2011 durch Zahlung an Herrn Rechtsanwalt xxx zu befreien.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.880,20 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch.

Die Parteien sind seit 2005 durch ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis verbunden (Anlage B 2, Bl. 62 f. d. A.), dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 2005) zugrundeliegen (Anlage B 1, Bl. 46 ff. d. A.).

Mit Stand zum 31.12.2008 erstellte Herr xxx eine vom Kläger unterzeichnete Übersicht, aus der sich ergibt, dass für ein Darlehen, das der Kläger Herr xxx im Jahr 1992 in Höhe von 12.782,30 € mit einer Verzinsung von 10 Prozent gewährt hatte, im Zeitraum 2005 bis 2008 diverse Zinsen aufgelaufen sowie Zinszahlungen geleistet worden sind und sich der Schuldbetrag zum 31.12.2008 auf 78.359,99 € belief (Anlage K 1, Bl. 8 f. d. A.).

Am 28.2.2011 beauftragte der Kläger den Klägervertreter. Dieser kündigte das Darlehen und forderte Herrn xxx mit Schreiben vom 3.3.2011 zur Rückzahlung des Darlehens einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auf (Anlage K 2, Bl. 10 f. d. A.). Gleichzeitig bat er die Beklagte um Kostenzusage (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.). Nachdem die Beklagte mitschreiben vom 17.3.2011 (Anlage K 4, Bl. 13 d. A.) weitere Informationen vom Klägervertreter angefordert und der Klägervertreter mit Schreiben vom 18.3.2011 (Anlage K 5, Bl. 14 d. A.) geantwortet hatte, forderte die Beklagte den Klägervertreter unter Hinweis auf eine mögliche Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu einer weiteren Stellungnahme auf (Anlage K 6, Bl. 15 d. A.). Hierauf reagierte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30.3.2011 (Anlage K 7, Bl. 16 f. d. A.). Mit Schreiben vom 9.5.2011 bat die Beklagte um weitere Informationen (Anlage K 8, Bl. 18 d. A.). Der Klägervertreter antwortete mit Schreiben vom 10.5.2011 (Anlage K 9, Bl. 19 d. A.). Am 19.5.2011 gewährte die Beklagte Kostenschutz für die Beantragung eines Mahnbescheides; für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung lehnte sie dagegen ihre Eintrittspflicht ab (Anlage K 10, Bl. 20 f. d. A.).

Der Klägervertreter bat den Kläger mit Schreiben vom 18.4.2011 um Gebührenvorschuss in Höhe von 1.880,20 EUR. Dieser berechnete sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Steuer auf einen Gegenstandswert in Höhe von 78.359,99 EUR (Anlage K 11, Bl. 22 d.A.).

Der Kläger behauptet, den Zeugen xxx vor der Beauftragung des Klägervertreters mehrfach vergeblich zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert zu haben. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Rückzahlungsvereinbarung mit Herrn xxx auch ohne (sofortige) Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Betracht gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem gegen ihn erhobenen Anspruch des Rechtsanwalts xxx aus dessen Kostennote vom 18.4.2011 durch Zahlung an Herrn Rechtsanwalt xxx zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zunächst den Eintritt eines Rechtsschutzfalls. Weiterhin macht sie insbesondere geltend, dass der Kläger gegen seine Kostenminimierungspflicht nach § 82 VVG verstoßen habe. Der Klägervertreter hätte sogleich einen Mahnbescheid gegen Herr xxx erwirken müssen, um kurzfristig - auch wegen der drohenden Verjährung - einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der vom Kläger begehrte Versicherungsschutz ist sowohl dem Grunde nach als auch im begehrten Umfang begründet.

1.

Der Einwand der Beklagten, der Eintritt des Versicherungsfalls sei nicht ausreichend vom Kläger vorgetragen, greift nicht durch. Der Kläger hat den Abschluss eines Darlehensvertrages mit Herrn xxx Jahr 1992 behauptet und zum Nachweis eine vom Zeugen xxx erstellte Zahlungsübersicht vorgelegt (Anlage K 1). Nach umfassender Korrespondenz zwischen den Parteien hat daraufhin die Beklagte Kostenschutz für die Beantragung eines Mahnbescheides gewährt. Insofern hat sie ihre Leistungspflicht zunächst dem Grunde nach (deklaratorisch) "anerkannt". Zwar kann sich die Beklagte von ihrer (eingeschränkten) Leistungszusage später lösen. Jedoch muss sie darlegen und beweisen, weshalb nunmehr doch kein Rechtsschutzfall vorliegen soll. Dies hat die Beklagte nicht getan. Welche Bedenken sie im nachhinein z.B. gegen die Aussagekraft der von Herrn xxx verfassten Mitteilung oder die in der Vorkorrespondenz gemachten Erläuterungen des Klägervertreters zum Zustandekommen des Darlehensvertrages und einer etwaigen Verjährung (früh...

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