Tenor
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 25.10.2011 wird aufgehoben.
2. Der Klagantrag 1 vom 22.9.2011/25.11.2011 wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die Rechte der (jetzigen) Beklagten durch die von der Klägerin an ihrer Garage … vorgenommenen Umbauten (Versetzen des Garagentors nach vom zur Straße hin) nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden; eins Zustimmung der jetzigen Beklagten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ist entbehrlich.
4. a. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten ihrer Säumnis.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 3) …
b. Von den übrigen Kosten tragen Gerichtskosten: Zu 40 % die Klägerin, zu 60 % die jetzigen Beklagten zu 1)–3).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 25 %, die jetzigen Beklagten zu 1)–3) 75 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der (jetzigen) Beklagten zu 1)–3) trägt die Klägerin 25 %, die (jetzigen) Beklagten zu 1)–3) 75 %.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
6. Streitwert: Euro 5.000.
Tatbestand
Die (jetzigen) Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …
Der jetzige Beklagte zu 3), …, ist anstelle des ursprünglichen Beklagten zu 3), …, neuer Wohnungseigentümer.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind die weiteren Eigentümer.
Wegen des Inhalts der Teilungserklärung wird auf die Anlage K1, Bl. 5 ff d.A. verwiesen.
Verwaltet wird die Eigentümergemeinschaft von der Grundstücksverwaltung … (Beigeladene).
Die Verwalterin lud auf den 31.8.2011 zur Eigentümerversammlung ein.
Zu Top 3 wurde einstimmig folgender Beschlussantrag angenommen:
„Die Eigentümerin … wird aufgefordert, die vorgenommenen baulichen Veränderungen im Bereich der Garage zurück zu bauen. Sofern die Eigentümerin … dem Rückbau nicht nachkommt, soll gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.”
Wegen des Versammlungsprotokolls wird auf die Anlage K2, Bl. 19 d.A. verwiesen.
Die durchgeführte bauliche Maßnahme ist fotografisch festgehalten. Insoweit wird verwiesen auf die Fotos Anlage K3 (Bl. 21 d.A.) sowie K4 (Bl. 42 d.A.).
Das Vorziehen des Garagentores erfolgte, da der Ehemann der Klägerin sich bei der Fa. … des einen … gekaufte hatte, der entgegen den Prospektangaben Überlange aufwies. Daraufhin hatte sich … am 30.5.2011 (vgl. Anlage K5) verpflichtet, den Umbau des Garagentores kostenmäßig zu übernehmen und ca. Euro 3.500 hierfür zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 11.1.2012 hat die Firma … (Schlosserei) bestätigt, dass bautechnisch das Garagentor kein tragendes bzw. statisches Bauteil sei, welches die Tragkraft der Decke oder der Wände in irgendeiner Weise verändere.
Mit Schreiben vom 3.2.2012 (K 9, Bl. 49 d.A.) hat die … ein Ingenieurbüro, diese Angaben bestätigt.
Im Übrigen seien im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten keinerlei Arbeiten am Sturz oder an tragenden Wandteilen vorgenommen worden.
Wegen des Versuchs der Verlängerung der Nachbargarage wird auf die Fotos Anlage K7, Bl. 45 d.A. verwiesen.
Nach Erlass des Teil-Versäumnisurteils vom 25.10.2011 hat die Klägerin die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 3), …, zurückgenommen und stattdessen die Klage gegen den jetzigen Eigentümer und neuen Beklagten zu 3) gerichtet.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.8.2011 zu Tagesordnungspunkt 3 („Die Eigentümerin … wird aufgefordert, die vorgenommenen baulichen Veränderungen im Bereich der Garage zurückzubauen”) für ungültig zu erklären,
hilfsweise
festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.8.2011 zu Tagesordnungspunkt 3 („Die Eigentümerin … wird aufgefordert, die vorgenommenen baulchen Veränderungen im Bereich der Garage zurückzuhalten”) nichtig ist;
- festzustellen, dass Rechte der Beklagten durch die von der Klägerin an ihrer Garage, … vorgenommenen Umbauten (Versetzen des Garagentors nach vorn zur Straße hin) nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden; eine Zustimmung der Beklagten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG daher entbehrlich ist.
Die Beklagten haben das gegen am 28.10.2011 zugestellte Versäumnisurteil per Fax am 11.11.2011 Einspruch eingelegt und beantragt,
- das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben,
- die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sehen in der durchgeführten Baumaßnahme, der Versetzung des Garagentors um 17 cm nach vorne aufgrund der fotografisch festgehaltenen Asymmetri eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.
Außerdem sind sie der Auffassung, dass für den Feststellungsantrag das Rechtschutzinteresse fehle, ebenso wie für den Beschlussanfechtungsantrag.
Die Klägerin repliziert hierauf, dass bei Annahme einer baulichen Veränderung der optische Gesamteindruck der vom Haus isoliert liegenden Garagen allenfalls unwesentlich beeinträchtigt werde. Beim Blick von...