Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom Montag, den 10.12.2007 – eingegangen per Fax am selben Tage bei Gericht – haben die Kläger zu 1) und 2) Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.11.2007 zu TOP III, IV, VI, VII a) und VII e) angefochten.
Am 17.12.2007, eingegangen bei den Klägervertretern am 19.12.2007, wurden diese aufgefordert, 3 Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von mindestens 3.000,– EUR einzuzahlen und im Hinblick auf § 49 a GKG Angaben zum Streitwert zu machen.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2008 wurde ohne nähere Begründung ein vorläufiger Streitwert von EUR 5.000,00 angegeben. Ausweislich des Schreibens der Justizkasse wurden EUR 267,00 am 04.01.2008 eingezahlt, was dem angeforderten Mindestvorschuss aus EUR 3.000 Streitwert entsprach. Dass die Verbuchung auf der Zahlungsanzeige erst am 28.01.2008 erfolgte, lag daran, dass man bei der Gerichtskasse in Hamburg entweder keinen aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese hatte oder die Abteilung 539, eingerichtet per 01.07.2007 mit Inkrafttreten der WEG-Novelle, nicht kannte oder gefunden hat.
Die Beteiligten bilden die von W B ins Leben gerufene Wohnungseigentümergemeinschaft M-weg 11-13 a. Zu den angegriffenen „Beschlüssen” heißt es in dem Protokoll (Anlage K 1):
Zu TOP III, Abrechnung 2006
„Die Abrechnung 2006 wird von ¾ der Eigentümer als korrekt angesehen. Die Abstimmung ergibt 3 Stimmen (B, M, Be) für die Annahme der Abrechnung bei einer Gegenstimme (T).”
Zu TOP IV, Entlastung der Firma L für die Abrechnung 2006
„Die Firma L wird von ¾ der Eigentümer entlastet (B, M, Be). Frau L wird weiterhin die Wirtschaftspläne erstellen sowie die Konten verwalten und eine Abrechnung vorlegen. Frau L weist darauf hin, dass sie in Zukunft nicht mehr Einladungen zu den Eigentümerversammlungen erstellen wird, da dieses Aufgabe der Verwaltung bzw. der Eigentümer sei.”
Zu TOP VI, Verwalterbestellung
„Für die Wahl von Herrn B als Verwalter votieren drei Eigentümer (W, M B) bei einer Gegenstimme (T). Die Buchführung erfolgt weiterhin durch die Hausverwaltung L.”
Zu TOP VII, Verschiedenes
„a: Bewirtschaftung und Bepflanzung der Gemeinschaftsfläche Vorgarten Ost
Es wird der Vorschlag unterbreitet, den Vorgarten von den aktuellen pflegeintensiven Pflanzen komplett zu befreien und eine neutrale Lösung zu finden. Als neutrale Lösung wird vorgeschlagen, die kleinen Flächen in Rasenflächen umzuwandeln und von einem Gartendienst regelmäßig pflegen zu lassen.
Für diesen Vorschlag stimmen drei Eigentümer (B, M, Br) und einer dagegen (T).
e: Errichtung eines Sichtschutzzaunes …
Der bereits errichtete handelsübliche Sichtschutzzaun zwischen der Terrasse Br und der Sondernutzungsfläche T wird demonstriert und erörtert. Drei der Eigentümer (B, M, Be) stimmen für diesen Sichtschutz und einer (T) dagegen.
Die Notwendigkeit eines Sichtschutzes zwischen der Sondernutzungsfläche T und der Gemeinschaftsfläche auf der Ostseite wird erörtert und diskutiert. Drei der Eigentümer (B, M, Be) stimmen für die Errichtung eines ausreichenden Sichtschutzes und ein Eigentümer (T) dagegen.”
Im Einzelnen monieren die Kläger, die Wohngeldabrechnung 2006 sei, soweit sie die Einzelabrechnung der Kläger betreffe, angefochten worden, da sie nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Die Kosten für die Baumschnittarbeiten seien gemäß § 8 Nr. 1 der Teilungserklärung (Bl. 33 d.A.) allein der Beklagten zu 2) als Sondernutzungsberechtigte zu belasten.
Da die Wohngeldabrechnung falsch sei, könne auch die Hausverwaltung L nicht Entlastung beanspruchen.
Die Verwalterbestellung sei unbestimmt, der Wohnungseigentümer B als Verwalter nicht geeignet.
Der zu TOP VII a) gefasste Beschluss entspräche nicht ordnungsmäßiger Veraltung und sei zu unbestimmt.
Der Beschluss zu TOP VII e) entspräche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und sei ebenfalls zu unbestimmt. Die Sichtschutzmatte stelle eine bauliche Veränderung dar mit deutlichen optischen Beeinträchtigungen für die Kläger als Sondernutzungsberechtigte in diesem Bereich (vgl. AG Hamburg-Blankenese, 506 II 1/07).
Die Kläger beantragen,
die Beschlüsse zu TOP III, IV, VI, VII a) und VII e) für ungültig zu erklären.
Die Beklagen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Kosten für das Fällen und Beschneiden der Bäume seien zu Recht unter die Rubrik Gartenarbeiten eingestellt worden. Letztlich hätten die Kläger schon am 10.03.2005 zu TOP III a mit beschlossen, dass versucht werden solle, eine Fällgenehmigung für die nadelnden Kiefern zu erhalten. Aus der Vorgeschichte ergäbe sich, dass eine Einigung dahingehend bestand, die Fällkosten nicht der sondernutzungsberechtigten Beklagten zu 2) anzul...