Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Die Beklagten haben schon seit Jahren Probleme damit, dass der Kläger unter dem sog. „Messie-Syndrom” leidet und nicht nur sein Sondereigentum, sondern auch Teile der Flächen des Gemeinschaftseigentums mit Müll zugestellt/zugepackt hatte.
Im Verfahren 539 C 6/08 wurde der Beklagte mit Urteil vom 4.6.2008 u.a. verurteilt, die in seinem Sondereigentum befindlichen Räume im Hause … soweit zu räumen, dass der anstehende Fenstereinbau im Bereich des Sondereigentums möglich ist sowie bei Ableseterminen für Verdunster an den Heizkörpern Ende 2008/Anfang 2009 mit vorheriger Ankündigung von 14 Tagen für die mit der Ablesung beauftragten Mitarbeiter den Weg zu den Heizkörpern frei und zugänglich zu machen.
In 2. Instanz wurde das Urteil lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung geringfügig geändert (vgl. Urteil LG Hamburg, 4.3.2009, Az. 318 S 93/08).
Der Eigentümergemeinschaft liegt die als Anlage K3 vorgelegte Teilungserklärung zugrunde (Bl. 10 ff d.A.). In § 15 Abs. 4 heißt es zu „Eigentümerversammlung und Stimmrecht”:
Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen ….
Mit Schreiben vom 5.9.2012 lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung auf den 25.9.2012, 18.00 Uhr ein (vgl. Anlage K5, Bl. 41 d.A.).
Als Tagesordnungspunkt 6 war angekündigt: „Beschlussfassung über die Veräußerung/Zwangsversteigerung der Wohnung von Herrn ”….
Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 1.10.1012 (vgl. Anlage K6, Bl. 50 ff d.A.) enthält zu Top 6 u.a. folgende Eintragungen:
… Zur zusätzlichen Absicherung der Rechtslage ergehen folgende Beschlüsse:
A. a) Die teilweise Räumung der Wohnung des Miteigentümers … zwecks Fenstereinbaus soll nunmehr mittels Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiter durchgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme (…).
A. b) Das bereits eingereichte Klageverfahren auf Duldung des Einbaus von Kaltwasserzählern vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese (539 C 3/11) wird nochmals genehmigt. Eine weitere Klage auf Duldung des Fenstereinbaus gegen den Miteigentümer … soll eingereicht werden.
Der Beschluss Top 10 aus der Versammlung vom 28.7.2011 wird insoweit ausdrücklich bestätigt. Die Verwaltung wird ermächtigt, für beide Maßnahmen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme (…).
B) Die Hamburger Wasserwerke haben der Gemeinschaft mangels vollständiger Anschließbarkeit der Anlage der Gemeinschaft einen Betrag von Euro 1.963,50 (für 50 vergeblich eingebaute Wasserzähler) in Rechnung gestellt ….
Es ergeht folgender Beschluss:
Der der Gemeinschaft entstandene Schäden von Euro 1.963,50 brutto soll gerichtlich gegen den Miteigentümer … geltend gemacht und im Falle des Obsiegens durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, für beide Maßnahmen einen Rechtsanwalf zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme (…).
C) … Da sich das Messiverhalten des Herrn … heute nicht grundlegend geändert hat, wird folgender Beschluss gefasst:
Herr … wird auf diesem Wege durch die Gemeinschaft der Eigentümer nochmals abgemahnt und aufgefordert, die Sammlung von Müll und Unrat … zu unterlassen ….
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen.
Um die in der Teilungserklärung geforderte 2/3 Mehrheit zu erreichen, hätten 16 Ja-Stimmen zusammen kommen müssen.
Mit Antragsschrift vom 24.10.2012, eingegangen 25.10.2012 hat der Kläger zu Top 6 die Beschlüsse zu Wasseruhren, Fenstern und Verhaltensänderung (Eigentumsentziehungsverfahren) angefochten.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2012, eingegangen Montag 26.11.2012 hat der Kläger u.a. vorgetragen: Auf der Versammlung hätten zwei weitere Personen an den Abstimmungen teilgenommen, und zwar die Mieterinnen/Zeuginnen … sowie ….
Durch die Teilnahme dieser Zeuginnen sei das Abstimmungsergebnis „suggestiv zu Ungunsten des Anklägers” beeinflusst worden.
Der Betreuer habe eine Vollmacht für die Eigentümerin … nicht vorgelegt.
Die gefassten Beschlüsse seien nicht durch die Ankündigung „Veräußerung/Zwangsversteigerung der Wohnung” … gedeckt.
Im Einzelnen:
Zum Beschluss über den Fenstereinbau wird gerügt, dass dieser nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei. Der Ladungsmangel sei auch ursächlich für die Beschlussfassung.
Allein die klare Abstimmungsmehrheit reiche nicht zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung aus.
Zu den Kaltwasserzählern:
Die nochmalige Genehmigung w...