Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten sind Sondereigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in ….

Auf der Eigentümerversammlung vom 4.7.2013 wurden unter Tagesordnungspunkt 7 c zur Instandhaltung Negativbeschlüsse/Ablehnungen zu folgenden Beschlussthemen gefasst:

  • Übernahme der Kosten der Eigentümer … in Höhe von Euro 7.699,83 für die Schimmelsanierung mittels Silikonplatten in deren Wohnung durch die WEG;
  • die WEG gibt ein Gutachten in Auftrag, in welchem das Schadensbild dargelegt und Reparaturmaßnahmen vorgeschlagen werden. Auf Grundlage des Gutachtens ist eine Firma mit der Reparatur zu beauftragen;
  • zeitnahe Dämmung der Nord- und Ostseite des Hauses und Einholung von Kostenvoranschlägen für Steinwolle und Putz/Steinwolle und Klinker-Riemchen/Steinwolle und jetziges Aussehen (Riemchen und Buntstein). Beschlussfassung im Sommer, so dass die Maßnahme noch vor der nächsten Heizperiode umgesetzt werden kann;
  • die WEG beauftragt einen vereidigten und von der Handwerkskammer zugelassenen Gutachter a) zur Feststellung, ob und ggf. welche Schäden an der Nord- und Ostfassaden bestehen, die ursächlich für die Schimmelbildung in den Wohnungen sind und ggf. b) zur Erstellung von Empfehlungen für die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schäden und trägt die Kosten des Gutachtens.

Die nachfolgenden Beschlussvorschläge 4 b, 4 c und 5 der Verwaltung fanden ein positives Abstimmungsergebnis und wurden ausdrücklich angenommen. Die einzelnen Beschlüsse lauten:

4 b)

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern … und … sowie der WEG zu entwerfen, in welcher die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Nord- und Ostfassaden hinsichtlich der Schimmelbildung in den Wohnungen … und … geregt wird. Die Vereinbarung wird rechtskräftig nach Unterzeichnung durch die Eigentümer … und … sowie durch den Beirat und die Verwaltung. Diese Vereinbarung soll folgendes enthalten:

  • die WEG trägt die Kosten des Gutachtens, soweit allein die Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums als Ursache für die Schimmelbildung festgestellt wird;
  • die Eigentümer … und … übernehmen die Kosten des Gutachtens, wenn die Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums nicht als Ursache der Schimmelbildung festgestellt wird;

4 c)

Nach Klärung der Kostentragung hat die Verwaltung einen vereidigten und von der Handwerkskammer zugelassenen Gutachter zu beauftragen a) zur Feststellung, ob und ggf. welche Schäden an den Nord- und Ostfassaden bestehen, die ursächlich für die Schimmelbildung in den Wohnungen (Nr. 1 und 8) sind und ggf. b) zur Erstellung von Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schäden.

5)

Sofern durch einen Gutachter Schäden am Gemeinschaftseigentum festgestellt wurden, ist bei größerem Schadensumfang (über 10.000,– Euro) ein Sachverständiger bzw. ein Ingenieurbüro zu beauftragen mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, der Einholung von Angeboten und der Erstellung einer Vergabeempfehlung zur Beseitigung der festgestellten Schäden. Anschließend sind Beschlüsse zu fassen über die Beauftragung notwendig werdender Maßnahmen und deren Finanzierung möglichst im Frühjahr 2014. Sofern nur geringfügige Schäden (bis 10.000,– Euro) am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden, sind diese im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung zu beseitigen.

Wegen des Inhalts der die Gemeinschaft konstituierenden Teilungserklärung wird auf die notarielle Urkunde vom 19.9.1972 (Anlage K 2, Bl. 16 ff d.A.) verwiesen.

Von Seiten der Verwaltung wurde den Klägern am 30.7.2012 mitgeteilt, dass nach Angaben eines Maurermeisters die Fassadenschäden nicht ursächlich für die Schimmelbildung innerhalb der Wohnung sind.

Gemäß einem überarbeiteten Angebot einer Firma … (Anlage K 7, Bl. 62 d.A.) sollen die Kosten Euro 4.850,14 übersteigen, weil für Grundierungsarbeiten weitere 582,40 Euro anfallen für eine atmungsaktive Silikatfarbe Euro 346,80.

Außerdem kämen noch die tatsächlich erforderlichen Wahlposistionen 17 und 18 hinzu, was zu Mehrkosten in Höhe von Euro 922,10 und Euro 543,40 netto führt.

Inzwischen haben die Kläger in Eigenarbeit die Innensanierung in ihrer Wohnung vorgenommen.

Die Kläger behaupten, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden seien seit 1996 immer wieder Gegenstand der Diskussion auf Eigentümerversammlungen gewesen. Ausweislich der Beschlußsammlung und der Protokolle sei dies in den Jahren 1996, 2002, 2006, 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie 2013 der Fall gewesen.

Die Verwaltung hätte selbst empfohlen, die Außenfassade zu dämmen.

Da es sich um Schäden am Gemeinschaftseigentum handele, gehe es nicht an, nun den einzelnen Eigentümern derjenigen Wohnungen, die unmittelbar von den Substanzschäden betroffen sind, allein zuzuschieben, sich um die Erforschun...

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