Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 146,19 (i.W.: einhundertsechsundvierzig 19/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und die Beklagte 90%.
Das Urteil ist Vorlauf ist vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz bisher nicht regulierter Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall.
Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursachte am 14. November 2004 einen Verkehrsunfall, indem sie vor einer Ampelanlage auf dem Alten Postweg in 21073 Hamburg zurücksetzte, hierdurch gegen die Front des dahinter stehenden Pkw Mazda des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen stieß und diesen beschädigte.
Der Kläger ließ in Folge des Unfalls durch das Kfz-Sachverständigenbüro ... in Gutachten erstellen und begehrte von der Beklagten Ersatz der fiktiven Reparaturkosten seines Kraftfahrzeugs auf Gutachtenbasis. Das Sachverständigengutachten vom 22.11.2004 beziffert die Reparaturkosten auf EUR 722,50 ohne Umsatzsteuer (entspricht EUR 838,10 brutto). Die Beklagte regulierte daraufhin die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten, jedoch abzüglich der im Sachverständigengutachten angesetzten Verbringungskosten zum Lackierer in Höhe von EUR 77,80 netto (entspricht EUR 90,25 brutto) sowie der Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von 10% auf EUR 277,87 netto (= EUR 27,79 netto, entspricht EUR 32.23 brutto) und zahlte an den Kläger einen Teilbetrag von EUR 616,91 aus.
Zum Nachweis der durchgeführten Reparatur des klägerischen Kraftfahrzeugs im Hinblick auf einen Nutzungsausfallanspruch des Klägers gegen die Beklagte, ließ der Kläger des weiteren durch das Kfz-Sachverständigenbüro VBjt eine Reparaturbestätigung erstellen, für die Kosten in Höhe von EUR 40,60 entstanden. Die Beklagte leistete auf Vorlage dieser Reparaturbestätigung eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 58,- an den Kläger. Eine Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von EUR 40,60 lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sowohl die Verbringungskosten des Kraftfahrzeugs in die Lackiererei als auch die Aufschläge auf die Ersatzteilpreise zu erstatten. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass auch die Kosten für die Reparaturbestätigung von der Beklagten zu ersetzen seien, da diese erforderlich gewesen seien, um die sach- und fachgerechte Instandsetzung des klägerischen Kraftfahrzeugs für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung nachzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, EUR 163,08 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2005 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Kosten für die Verbringung des klägerischen Kraftfahrzeugs sowie die UPE-Aufschläge bei der Schadenberechnung auf Gutachtenbasis nur dann ersatzfähig seien, wenn sie auch tatsächlich im Rahmen einer durchgeführten Reparatur angefallen seien. Sie ist ferner der Ansicht, dass der Kläger hinsichtlich der Kosten für die Reparaturbestätigung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Nachweis über die Durchführung der Reparatur wäre auch ohne weitere Kosten möglich gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist der Höhe nach weit gehend begründet.
Der Kläger kann gemäß §§ 18 I, 7 I StVG, i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG restlichen Schadenersatz in Höhe von EUR 146,19 nebst Zinsen verlangen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dem Grunde nach für den Schaden am klägerischen Kraftfahrzeug einzustehen hat und der eingetretene Schaden in vollem Umfang durch die bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführerin verursacht wurde.
1.
Dem Kläger stehen die im Sachverständigengutachten vom 22.11.2004 angesetzten Netto-Kosten für eine Verbringung des klägerischen Kraftfahrzeugs zu einer Lackiererei in Höhe von EUR 77,80 sowie die Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von 10% auf EUR 277,87 netto (= EUR 27,79), also insgesamt EUR 105,59 zu.
Nach ständiger Rechsprechung des BGH (NJW 1997, 520; 1989, 3009; NZV 1992, 273) kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs durch den Schädiger von diesem gemäß § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlangen. Dabei ist anerkannt, dass die tatsächliche Durchführung einer Reparatur des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs nicht Voraussetzung für die Zahlung des Geldbetrages ist.
Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 II 1 BGB umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 1989, 3009). Die höchstrichterliche Rechsprechung billigt dem Geschädigten insofern...