Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.12.2021 zu TOP 4.1.1., 4.1.2., 4.2.1., 4.2.2., 4.2.3., 4.2.4, 4.3.1., 4.6.1. und zu 4.6.2 (Hauptdach und Vordach) werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.
Die Klägerin ist seit 2013 Mitglied der Beklagten. Das gemeinschaftliche Grundstück, ein mittleres Teilstück aus einem zusammenhängenden Gebäudekomplex, ist mit einem Baukörper bebaut, in dem sich 18 Wohnungen (jeweils sechs Wohnungen im ersten bis dritten OG der. d) und weitere vier – im Eigentum der Klägerin stehende und im Erdgeschoss belegene – Ladeneinheiten „A” bis „D. befinden. Wegen der weiteren Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder gemäß Anlage B3 Bezug genommen. Es gilt die vom mittlerweile verstorbenen Ehemann der Klägerin abgegebene notarielle Teilungserklärung vom 28.06.1993 (Anlage K1) in geänderter Fassung vom 06.02.1997 (Anlage B2). Nach § 11 Abs. 1a) werden die Lasten und Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen. Weiter heißt es dort: „1b) Die Kosten der in § 3 Abs. 3 b und c) aufgeführten Anlagen tragen abweichend von dem Verteilungsschlüssel in Abs. 1 a die Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bis 18 bezeichneten Einheiten (Wohnungen) zu 90% untereinander wiederum im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, die Eigentümer der im Aufteilungsplan mit „A” bis „D” bezeichneten Einheiten (Läden) zu 10% (untereinander ebenfalls im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile). 1 d) Die Kosten der Treppenhäuser … bis 1 d einschließlich Eingangstüren, Briefkästen und Klingelanlagen tragen die Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bis 18 bezeichneten Einheiten (Wohnungen). 1 e) Für die Kosten des gemeinsamen Daches gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 b) mit der Maßgabe, daß die bezüglich des Vordaches … anfallenden Kosten ausschließlich von den Eigentümern der im Aufteilungsplan mit „A” bis „D” bezeichneten Einheiten (Läden) getragen werden. (…)”
Mit Schreiben vom 08.11.2021 (Anlage K2) – in der ergänzten Fassung vom 10.11.2021 (Anlage K3) – lud die Verwaltung der Beklagten zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 09.12.2021. Dort worden sodann – soweit hier von Interesse – folgende Beschlüsse mehrheitlich gefasst:
„(…) Anträge der Verwaltungsbeirätinnen (…)
Die Anlagen zu den Anträgen der Verwaltungsbeirätinnen (…) wurden mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt.
4.1. Änderung der Umlageschlüssel bei Betriebskosten rückwirkend ab dem 01.01.2021, gemäß der Anlage „TOP 4.1.”
4.1.1. Beschlussantrag:
Die Kosten für die Treppenhausreinigung 1b – d inkl. der Abtritte, die Leuchtmittel (bisher umgelegt auf 18 Wohnungen), sowie die Reinigung der Dachrinnen von Haupt- und Vorbau (bisher …. je 50% und dann nach MEA) werden mit Wirkung ab 01.01.2021 zu 75% auf 1/18 je Wohnung und zu 25% nach Miteigentumsanteilen auf die 4 Gewerbeeinheiten umgelegt.
4.1.2. Beschlussantrag:
Die Kosten der Wegepflege im Winter werden wie bisher und mit Wirkung ab 01.01.2021 erweitert um die Sommerpflege von der .. im Verhältnis von 154m/329m und vom. 175m/329m getragen und dann jeweils nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
(…)
4.2. Änderung der Kostenumlage von Erhaltungsmaßnahmen rückwirkend ab dem 01.01.2021, gemäß der Anlage „TOP 4.2.”
4.2.1. Beschlussantrag
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass die Kosten der Sanierung des gemeinsamen Hauptdaches in Abänderung von § 11 Abs. 1e der Teilungserklärung von 1997 nach Miteigentumsanteilen unter allen Einheiten rückwirkend ab dem 01.01.2021 verteilt werden.
4.2.2. Beschlussantrag
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen für das Treppenhaus in Abänderung von § 11 Abs. 1d der Teilungserklärung von 1997 rückwirkend ab dem 01.01.2021 wie folgt verteilt werden:
75% der Gesamtkosten sollen auf die 18 Wohnung mit je 1/18 umgelegt werden und 25% der Gesamtkosten sollen auf die Läden nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.
4.2.3. Beschlussantrag
Entsprechend der Kostentragungspflicht der Eigentümer auf der Wohnungsseite werden die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen auf …-Seite für das Vordach mit Regenrinnen, die Hauseingangstüren mit Klingeln und die Eingangspodeste mit Abtritten rückwirkend ab 01.01.2021 auf die 4 Gewerbeeinheiten nach Miteigentumsanteilen verteilt.
4.2.4. Beschlussantrag
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass in Abänderung von § 11 Abs. 1b der Teilungserklärung von 1997 Erhaltungsmaßnahmen im laufenden Etat, soweit sie nicht durch die o.g. Beschlüsse anders umgelegt werden, nach einem sac...