Diese Urteil ist mit Ablauf des/em 10.11.05 rechtskräftig geworden.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … Hamburg, 1. Obergeschoß Mitte, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad, einer Toilette und dem im anliegenden Lageplan als Nr.: 9 bezeichneten Kellerraum (Registrierungs-Nr.: …) zu räumen und an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR leisten.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum 31. Oktober 2005.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung von Wohnraum wegen Eigenbedarfes.

Der Beklagte bewohnt die Wohnung … Hamburg, 1. OG. Mitte, seit 01.11.1989. Die Kläger kauften 1993 die streitgegenständliche Wohnung. Auflassung und Eintragung erfolgten im Jahr 1995. Ausweislich des Mietvertrages war das Mietverhältnis befristet bis zum 31.12.1996. Aufgrund eines Fortsetzungsverlangens des Beklagten verlängerte sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Am 12.08.1997 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfes und erhoben Räumungsklage. Nachdem der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. in Verbindung mit dem Sozialklauselgesetz vom 22.04.1993 und der entsprechenden Verordnung vom 18.05.1993 hinwies, nahmen die Kläger die Klage zurück.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29.01.2004 kündigten die Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis erneut mit Wirkung zum 31.01.2005. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 3, Bl. 13 d.A., Bezug genommen.

Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 26.11.2004 (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.) dieser Kündigung und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Auch hier wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, sie benötigten die vom Beklagten bewohnte Wohnung, weil dort ihr Sohn … einziehen solle. Dieser Eigennutzungswunsch sei im Kündigungsschreiben vom 29.01.2004 auch ausreichend begründet.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der …, Hamburg, 1. OG. Mitte, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad, einer Toilette und dem in dem anliegenden Lageplan als Nr. 9 bezeichneten Kellerraum (Registrierungs-Nr. …) geräumt an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei. Die Kündigung sei nicht ausreichend begründet. Die Wohnung werde von den Klägern nicht benötigt, da dem Sohn der Kläger anderweitiger Wohnraum zur Verfügung stehe, nämlich zum einen die den Klägern gehörende Wohnung im 3. OG. des Hauses …, aber auch die bislang angemietete …-Wohnung. Der Verlust der Wohnung würde für den Beklagten unter Berücksichtigung seiner langen Wohndauer und der Verwurzelung im Viertel eine besondere Härte darstellen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.05.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2005 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der von ihm bewohnten Wohnung in der …, Hamburg, 1. OG. Mitte, gemäß § 556 BGB. Die Kündigung der Kläger vom 29.01.2004 mit Wirkung zum 31.01.2005 ist wirksam. Alle Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfes gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen vor. Die Kündigung beachtet die in § 573 c BGB vorgesehenen Fristen und ist auch gemäß § 573 Abs. 3 BGB ausreichend begründet.

Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt. Der Sohn der Kläger gehört ohne weiteres zu dem im Sinne dieser Vorschrift berechtigten Personenkreis.

Die Kläger haben ihre Kündigung auch ausreichend begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben die Zivilgerichte bei der Prüfung, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfes formell wirksam ist, den Einfluß des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den damit eng verzahnten Anspruch auf Gewähr und effektiven Rechtsschutzes zu beachten (vgl. grundlegend BverfGE 79, 80, sowie zuletzt Urteil BverfG vom 20.02.2002). Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Gerichte die Anforderungen an die gesetzlich niedergelegte Begründungspflicht in einer Weise überspannen, die dem Vermieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschweren. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen. Sinn von § 573 Abs. 3 BGB ist nämlich, daß der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über se...

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