Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.262,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 1.10.08 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin in Höhe von 26 %, der Beklagte in Höhe von 74 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf Wohngelder aus Jahresabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 und im Hinblick auf Wohngeldvorschüsse für das Jahre 2007.
Der Beklagte war Eigentümer zweier Wohnungen der WEG, und zwar einer Wohnung Nr. 020 im I Obergeschoss und einer Wohnung Nr. 030 im II Obersgeschoss des Hauses. Die Wohnung im Nr. 020 wurde am 13.08.2007 grundbuchlich auf einen neuen Eigentümer … übertragen und die Wohnung Nr. 030 im Januar 2008.
Die Klägerin begehrte zunächst für die Wohnung Nr. 020 Nachzahlungen aus der Abrechnung 2003 und rückständige Wohngelder für die Monate März bis Oktober 2007 nebst Bankrücklaufgebühren und nach Verrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 5.510,90 Euro (Bl. 2, 3 der Akte) sowie für die Wohnung Nr. 030 Nachzahlungen aus der Abrechnung 2003 und rückständige Wohngelder für die Monate März bis Juni 2007 nebst Bankrücklaufgebühren nach Verrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 5.727,99 Euro. Gestützt wurden diese Ansprüche bezüglich der Jahresabrechnungen 2003, 2004 zunächst auf Beschlüsse der Versammlung vom 14.12.07 (K 1, (5)). Die Wohngeldvorauszahlungen für 2007 stützt die Klägerin auf den Wirtschaftsplan 2005 (168 f).
Gefasst wurde der Beschluss über u.a. die Jahresabrechnungen 2003 und 2004 mit den Stimmen der Eigentümer …, die zusammen über 50 % der Miteigentumsanteile verfugen. Die Teilungserklärung sieht in 12 I vor (191), dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Wohnungseigentümer gefasst werden, wobei sich die Stimmrechte nach der Höhe ihrer Miteigentumsanteile richten, nicht nach Köpfen. Festgestellt hatte der Verwalter eine Beschlussfassung aufgrund von 2 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung (K 1, (5)). Auf den Beschlussfassungsmodus der Teilungserklärung hatte der Beklagte die Verwaltung bereits mit Schreiben vom 8.4.03 hingewiesen (B 4, (77)). Auch in einem Rechtsstreit im Jahre 2005 war der Beschlussfassungsmodus thematisiert worden (B 6, ((82). Ferner hatte der Beklagte in einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige zu Lasten der Verwaltung eine unzutreffende Anwendung des Beschlussfassungsmodus der Teilungserklärung thematisiert. Das Verfahren wurde am 15.10.07 eingestellt, nachdem der Verwaltung bezüglich der Vernachlässigung des Beschlussfassungsmodus der Teilungserklärung im Jahre 20021 ein Irrtum zugute gehalten worden war.
Die Jahresabrechnungen 2003 und 2004 waren auch Gegenstand eines Rechtsstreites der Wohnungseigentümer, weil der Beklagte mit seinen damaligen 50 % nicht zu einem Mehrheitsbeschluss über die vorgelegten Jahresabrechnungen beitragen wollte und insoweit kein Mehrheitsbeschluss zustande kam. Mit Beschluss vom 17.10.07 verpflichtete das Landgericht Hamburg den Beklagten rechtskräftig zu Zustimmung gegenüber der Genehmigung der Gesamtjahresabrechnungen und Einzelabrechnungen 2003 und 2004 mit Maßgaben (K 13, (118)).
Nachdem das Gericht in diesem Verfahren in seinen vorläufigen Hinweisen signalisiert hatte, dass es die Jahresabrechnungsbeschlüsse vom 14.12.07 wegen vorsätzlicher Missachtung des teilungsrechtlichen Beschlussfassungmodus und damit vorsätzlich fehlerhafter Feststellung des Zustandekommens eines Mehrheitsbeschlusses durch die Verwaltung für nichtig halte, stützte die Klägerin (127 ff) den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus den Jahresabrechnungen 2003 und 2004 hilfsweise auf die Beschlüsse, wie sie durch den Beschluss des Landgerichtes Hamburg vom 17.10.07 zustande gekommen waren (K 13, 118 ff). Hinsichtlich des Zahlenwerkes im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 8.1.09 Bezug genommen (127 ff).
Die Klägerin hält den Beschluss vom 14.12.07 für wirksam und bestandskräftig. Insbesondere sei durch die Staatsanwaltschaft auch festgestellt worden, dass seitens des Verwalters nur ein Irrtum vorgelegen habe. Der Verwalter habe auch nicht vorsätzlich das Ergebnis falsch festgestellt.
Der Wirtschaftsplan 2005 gelte für 2007 fort, weil dort, so behauptet die Klägerin, eine Fortgeltung bis zur wirksamen Beschlussfassung eines neuen WP beschlossen worden sei. Der für 2005 beschlossene WP enthalte einen Zusatz einer solchen Fortgeltung. Gegenstand der damaligen Abstimmung sei ein WP gewesen, der einen solchen Zusatz enthalten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.238,89 Euro zzgl. Verz...