Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Gegenstandswert bei anwaltlicher Verhandlung über die Höhe einer Abfindung nach Aufhebung eines Dienstvertrages

 

Orientierungssatz

1. Der den Anwaltsgebühren für Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zugrundeliegende Gegenstandswert richtet sich gemäß BRAGO § 8 Abs 2 (juris: BRAGebO), KostO § 24 Abs 2 nach der Höhe der vereinbarten Abfindung.

2. Dieser Sachverhalt unterliegt keiner anderen Beurteilung, wenn zur Zeit der geführten Verhandlungen die Ankündigung einer Beendigungskündigung seitens des Arbeitgebers bereits im Raum gestanden hatte. Eine derartige Kündigung leitet für sich genommen kein gerichtliches Verfahren ein und kann auch nicht durch ein selbständiges gerichtliches Verfahren des Arbeitnehmers verhindert werden.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 8 Abs. 2; KostO § 25 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 605050

AnwBl 1989, 241-242 (KT)

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