Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
die ca. 95 qm große, auf dem Grundstück Pöseldorfer Weg 24, 20148 Hamburg im Kutscherhaus belegene 3 ½-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Bad, WC und Abstellraum geräumt an die Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger 7 % und die Beklagten 93 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1. durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,– abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Im Übrigen bleibt den Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2004 bewilligt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter des Grundstückes Pöseldorfer Weg 24, 20148 Hamburg.
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 18.11.1985 das im Tenor bezeichnete Mietobjekt zur Benutzung als Wohnung und Studio sowie den PKW-Stellplatz Nr. 11 auf dem Hof. Für weitere Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen auf die Anlage K 1 (Bl. 7 ff d.A.).
Über den Garagenstellplatz ist 1989 ein eigenständiger Vertrag (Anlage B 2, Bl. 43 d.A.) geschlossen worden.
Nach Abschluss des Wohnraummietvertrages richtete der Beklagte zu 1) das aus der Anlage B 3 (Bl. 45 d.A.) ersichtliche Schreiben an die Klägerin zu 1).
Der Beklagte stattete das Mietobjekt mit Möbeln aus, zog jedoch selbst nie ein. Er nutzte die Räume zunächst als Büro. Nachdem ihm dies von den Eigentümern untersagt worden war, überließ er die Wohnung seinem Privatsekretär. Eine Untermieterlaubnis wurde nie erteilt. Da die Kläger diesen Zustand über längere Zeit geduldet hatten, leiteten sie aus ihm keine Rechte her.
Zu Beginn des Jahres 2002 teilte der Sekretär mit, dass er aus der Wohnung ausziehen werde.
Die von den Klägern eingeschaltete Hausverwaltung teilt dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.) mit, dass eine Untervermietung der gesamten Wohnung an eine andere Person als die des Sekretärs nicht erwünscht sei und deshalb auch nicht genehmigt würde.
Mit Schreiben vom 26.03.2003 (Anlage K 3, Bl. 20 d.A.) teilte der Beklagte zu 1) der Hausverwaltung mit, dass sein Sohn ab 01.04.2002 in der Wohnung wohnen werde. Er selbst werde die Räume als Studio mit benutzen.
Die Überlassung der Wohnung an den Sohn, den Beklagten zu 2), mahnte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 02.04.2002 (Anlage K 4, Bl. 21 d.A.) ab.
Der Beklagte zu 2) zog in das Mietobjekt ein.
Der Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 30.04.2002 der Hausverwaltung mit, dass er den Beklagten zu 2) in die Wohnung aufgenommen habe. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird verwiesen auf die Anlage K 5 (Bl. 22 d.A.).
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.05.2002, für dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 (Bl. 41 d.A.) verwiesen wird, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Die Kläger begehren mit vorliegender Klage von den Beklagten die Herausgabe des Mietobjektes sowie des Stellplatzes.
Sie tragen vor,
der Beklagte zu 1) habe in der Wohnung nie seinen Lebensmittelpunkt gehabt oder gehalten. Er habe die Wohnung dem Beklagten zu 2) vertragswidrig überlassen. Denn er habe in dem Mietobjekt auch nie einen Haushalt geführt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die ca. 95 qm große Wohnung Pöseldorfer Weg 24, 20148 Hamburg im Kutscherhaus belegene 3 ½-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Bad, WC und Abstellraum sowie den PKW-Stellplatz auf dem Hof geräumt an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, das Garagenmietverhältnis sei nicht gekündigt worden.
Die Kündigung vom 30.05.2002 sei bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht von allen Klägern, sondern nur von der Klägerin zu 1) ausgesprochen worden sei. Denn nur die Klägerin zu 1) habe der die Kündigung aussprechenden Rechtsanwältin eine Vollmacht erteilt.
Im Übrigen liege eine unbefugte Drittüberlassung nicht vor. Die Beklagten hätten in § 21 Ziffer 3 des Mietvertrages vereinbart, dass der Beklagte zu 1) für die Aufnahme von Familienangehörigen oder Bediensteten in den Haushalt keine Erlaubnis der Kläger bedürfe.
Der Beklagte zu 1) habe im Übrigen von vornherein klargestellt, dass er in dem Kutscherhaus nie wohnen werde. Dies folge aus dem Schreiben vom 14.03.1986.
Der Beklagte zu 2) sei Familienangehöriger. Insoweit sei der Beklagte zu 1) berechtigt gewesen, ihn in der Wohnung aufzunehmen. Eine bestimmte Art der Haushaltsführung könnten die Kläger als Vermieter von dem Beklagten zu 1) nicht verla...