Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 293,02 (zweihundertdreiundneunzig 02/100 Deutsche Mark) nebst 8,5 % Zinsen seit dem 03.11.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und der Beklagte am 36 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit den mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten für das streitgegenständliche Mietobjekt für das Jahr 1996 in Höhe von insgesamt DM 293,02.
Die Nebenkostenabrechnung des Klägers ist im Hinblick auf die Heizkosten insoweit zu beanstanden, als es zum einen die Kosten für die Tankreinigung betrifft. Diese Kosten sind auf die Mieter schon deshalb nicht umlegbar, da Betriebkosten nur die laufend entstehenden Kosten sind, während Kosten der Tankreinigung nur im Abstand von mehreren Jahren anfallen (vgl. dazu, Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III 299 f).
Zudem hat der Kläger den Wert des Restbestandes des Heizöles, falsch berechnet. Unter Berücksichtigung der Kosten der letzten Heizöllieferung er rechnet sich für den Restbestand von 9.200 Litern ein Betrag von DM 4.258,80.
Die Heizkostenabrechnung ist somit im Hinblick auf die oben genannten Positionen zu berichtigen, so daß sich unter Berücksichtigung der Übrigen Werte für den Beklagten lediglich Heizkosten in Höhe von insgesamt DM 1.056,16 errechnen.
Die Betriebskostenabrechnung ist insoweit nicht ordnungsgemäß, als der Kläger Kellerkosten auf den Beklagten in Höhe von DM 20,67 umgelegt hat. Der Kläger hat trotz Bestreitens des Beklagtens diese Kosten nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger die Kosten mit dem Winterdienst begründet, sind solche Kosten ausweislich der Betriebskostenabrechnung ganz offensichtlich schon von der Position Eis- und Schneedienst umfaßt. Zudem ergibt sich aus dem jetzt eingereichten Beleg K4, daß zu den Kellerkosten auch noch Kosten für die Kellerbeleuchtung … berechnet sind, ohne daß der Kläger diese Position nachvollziehbar begründet hat.
Der Anspruch des Klägers ist auch in Höhe weiterer DM 74,44 unbegründet. Der Kläger hat diese Position in die Betriebskostenabrechnung 1996 mit einbezogen, obwohl es sich dabei nach dem jetzigen Vorbringen des Klägers um rückständige Betriebskosten 1995 handeln soll, ohne daß der Kläger die Höhe dieser Forderung jedoch begründet hat.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Der Kläger hat zum Verzug des Beklagten nicht weiter nachvollziehbar vorgetragen.
Soweit der Beklagte sich gegen die Umlegung weiterer Antennenwartungskosten wendet, hat der Kläger diese Position nachvollziehbar mit anfallenden Stromkosten erklärt.
Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe des verbrauchten Heizöls hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dafür reicht allein nicht aus, daß der Heizölverbrauch im Jahre 1996 höher lag als in den Vorjahren, zumal im Winter 1996 zum Teil sehr tiefe Außentemperaturen herrschten. Soweit der Beklagte den gestiegenen Heizölverbrauch mit Baumängeln begründet, ergibt sich daraus nicht ein plötzlich erhöhter Verbrauch gegenüber den Vorjahren.
Die Nebenkosten folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1643702 |
WuM 2000, 332 |